Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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bei 1000 getrocknet. Darauf setzt man 2 bis 3 cem Essigsäureanhydrid hinzu, erhitzt, 
unter Bedeckung des Schälchens mit einem Uhrglas, auf dem Drahtnetz etwa ½ Minute 
lang zum Sieden und verdunstet den Überschuß des Essigsäureanhydrids auf dem Wasser- 
bade. Der Rückstand wird vier= bis fünfmal aus geringen Mengen, etwa 1 bis 1,5 cem, 
absolutem Alkohol umkrystallisiert und von der dritten Kristallisation ab jedesmal der 
Schmelzpunkt bestimmt. Schmilzt das letzte Kristallisationsprodukt erst bei 1170 
(korrigierter Schmelzpunkt) oder höher, so ist der Nachweis von Pflanzenöl als erwiesen 
zu betrachten. 
Bei der Untersuchung von Margarineproben ist die Bestimmung der Jodzahl und 
die Prüfung auf Pflanzenöle unbeschadet der Vorschrift im zweiten Abschnitt I unter 2 
zu unterlassen. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer 
bestellten Tierarzte schriftlich mitzuteilen.
	        
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