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3.
Bekanntmachung,
betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches.
(Centralblatt für das Deutsche Reich 1902 S. 238.)
Auf Grund der Bestimmung im § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) hat der Bundesrat nach-
stehende Gebührenordnung beschlossen.
Gebührenordnung
für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
§5 1.
Für die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) stattfindende Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches sind von dem Besitzer des Fleisches Gebühren nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen zu entrichten. Diese Gebühren umfassen insbesondere auch
die Vergütungen für die Entnahme und Versendung von Proben, für Benachrichtungen,
Eintragungen in die Beschaubücher, Ausstellung von Befundscheinen, Kennzeichnung des
Fleisches und etwa notwendige Reisen der Sachpverständigen.
82.
Die Gebühren betragen, abgesehen von den in den §§ 4 bis 6 für besondere Unter—
suchungen festgesetzten Gebühren,
A. bei frischem Fleische:
1. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Ralber oder ein Renntier 2,50 .d,
2. für ein Kalb .. ... .... 0 7»-
3. für ein Schwein oder Wildschwein 08)75.=
4. für ein Schaf oder eine Ziege .. 0,so -
5. für ein Pferd oder ein anderes Tier des Eunbfrrele Gel,
Maultier, Maulesel . .3,00-