Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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B. bei zubereitetem Fleische (ausgenommen Fett): 
6. von Därmen für jedes Kilognnnen 0O001.4, 
7. von Speck für jedes Kilogram ? 00.2 „" 
8. von sonstigem zubereiteten Fleische für jedes Kilogramm .? 00 25. 
Jedoch sind von Därmen mindestens 0,40, von sonstigem zubereiteten Fleische 
mindestens 0,50 für jede Sendung zu erheben. 
Bei nicht gleichartigen Sendungen (8 12 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen D) 
oder wenn im Falle der Beanstandung einer Stichprobe die Untersuchung in Bezug auf 
den Beanstandungsgrund an der ganzen gleichartigen Sendung ausgeführt wird (8 12 
Absatz 4 ebenda) sind die unter B Nr. 6 bis 8 festgesetzten Gebühren in doppelter Höhe 
zu entrichten. 
Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch 5 teilbare Zahl nach oben 
abzurunden. 
§ 3. 
Erfolgt die Herrichtung des Fleisches für die Beschau (Herausnahme der Eingeweide, 
Loslösen der Liesen, Zerlegung der Schweine in Hälften, Aufhängen oder Auflegen der 
Fleischteile im Untersuchungsraume) nicht durch den Empfangsberechtigten oder eine von 
ihm zur Verfügung gestellte Hülfskraft, so wird für diese Arbeiten noch ein Zuschlag von 
20 Prozent zu den nach Maßgabe des § 2 festgesetzten Untersuchungsgebühren erhoben. 
Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch 5 teilbare Zahl nach oben ab- 
zurunden. 
84. 
Die Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen betragen: 
1. für ein ganzes Schwein oder Wildschwein. .. 1,00A, 
2. für ein einzelnes Stück Fleisch, ausgenommen Speck 6 B. Suhinten 
Stück Pökelfleisch und dergleichen 0,50 
3. für ein Stück Sbecckk .. 035 - 
Für die Hülfeleistung der T Trichinenschauer bei der Finnenschau find besondere Ge- 
bühren nicht zu erheben. 
§ 5. 
Unbeschadet der nach Maßgabe des § 6 zur Erhebung gelangenden Gebühren be- 
tragen die Gebühren für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische, aus- 
genommen Fett, 0,02.Xx“ für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette, 
einschließlich der Vorprüfung, 0,01 für jedes Kilogramm einer gleichartigen Sendung 
(§ 12 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen D). Jedoch beträgt die Mindestgebühr 
bei der chemischen Untersuchung von Fleisch 1.9, bei der von Fetten 0,40.4 für jedes
	        
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