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Im gleichen Falle sind die im § 5 festgesetzten Gebühren nur zur Hälfte zu erheben,
wenn zur Zeit der Zurückziehung nicht mehr als die Hälfte der zum Zwecke der chemischen
Untersuchung des Fleisches oder zur Hauptprüfung des Fettes entnommenen Proben
untersucht ist. Die einzelnen Proben gelten schon dann als untersucht, wenn auch nur
eine der in der Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten be-
schriebenen Prüfungen ausgeführt ist. Ist bereits mehr als die Hälfte der Proben unter-
sucht, so sind die vollen Gebühren von der ganzen Sendung zu erheben.
9 9.
Die Bemessung und Festsetzung der im Falle des § 30 Absatz 1 der Ausführungs-
bestimmungen D dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Kosten einer unbegründeten
Beschwerde erfolgt nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anordnungen der Landes-
regierungen.
8 10.
Die Behörde kann die Einzahlung eines angemessenen von ihr zu bestimmenden Vor—
schusses vor Beginn der Untersuchung verlangen. Wenn in den Fällen des § 6 der Ver-
dacht als unbegründet sich erweist, oder die Sendung freiwillig zurückgezogen wird (§ 8),
sind die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Berlin, den 12. Juli 1902.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.