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Gesetz- und Verordnungs
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1903.
Inhalt: Nr. 14. Dekret wegen Konzessionierung der Eisenbahn von Sebnitz nach Nixdorf. S. 243. — Nr. 15.
Bekanntmachung, die Gegenzeichnung der auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1902 auszugebenden
Staatsschuldverschreibungen über 3prozentige Rente betr. S. 250. — Nr. 16. Verordnung, die Bau-
meisterprüfungen und den Baumeistertitel betr. S. 250. — Nr. 17. Bekanntmachung, die weitere Aus-
führung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 betr. S. 255. — Nr. 18. Verordnung, die Aus-
führung des Reichsgesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 betr. S. 256.
Nr. 14. Dekret
wegen Konzessionierung der Eisenbahn von Sebnitz nach Nirdorf;
vom 5. Februar 1903.
Won, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 4c. 4c.
tun hiermit kund, daß Wir der k. k. priv. Böhm. Nordbahngesellschaft zu Prag zum
Bau und Betriebe einer normalspurigen Eisenbahn von Sebnitz nach Nixdorf in Böhmen
für die auf Unserem Landesgebiete gelegene Teilstrecke die Konzession unter den aus der
Anlage □ ersichtlichen Bedingungen erteilt haben.
Wir wollen, daß diesen Konzessionsbedingungen von jedermann, den es angeht, auf
das Genaueste Folge geleistet werde, und haben zu Urkund dessen dieses
Konzessionsdekret
unter eigenhändiger Vollziehung erteilt, demselben auch Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 5. Februar 1903.
Georg.
Georg von Metzsch.
Dr. Wilhelm Rüger.
Ausgegeben zu Dresden den 2. März 1903. 34