Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 245 — 
Letztere ist auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß den allgemein für das 
Deutsche Reich geltenden Vorschriften über Unfall- und Krankenversicherung, sowie den 
Bestimmungen über Invalidenversicherung hinsichtlich der beim Bau der Strecke Sebnitz— 
Landesgrenze beschäftigten Arbeiter entsprochen wird. 
§& 6. Wenn infolge des Baues der genannten Strecke die Beschaffung neuer Wege 
oder die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen nach straßen- 
polizeilichem Ermessen sich nötig macht, so fällt der dadurch entstehende Bau= und Unter- 
haltungsaufwand der Böhmischen Nordbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Be- 
schaffenheit der Umstände die betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Wegebaupflichtigen 
zu Beiträgen heranzuziehen find. 
Die Entscheidung hierüber steht der Königlich Sächsischen Staatsregierung zu und 
erfolgt nach den beim Bau sachsischer fiskalischer Bahnen untergeordneter Bedeutung 
üblichen Grundsätzen. 
§# 7. Wenn im öffentlichen Interesse Verkehrsstörungen oder Unterbrechungen des 
Betriebes eintreten oder verfügt werden, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch 
der Böhmischen Nordbahngesellschaft nicht begründet. Auch für Kriegsbeschädigungen 
und Zerstörungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landes- 
verteidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft vom Sächsischen Staate oder vom 
Deutschen Reiche keinen Ersatz beanspruchen. 
#. Die Böhmische Nordbahngesellschaft hat den Königlich Sächsischen Staats- 
fiskus wegen aller Ansprüche, die wegen des Baues und Betriebes der Strecke Sebnitz— 
Landesgrenze gegen ihn von Dritten mit Erfolg erhoben werden sollten, schadlos zu halten. 
&9tZum Zwecke der Erwerbung der zur Anlage der Teilstrecke Sebnitz— Landes- 
grenze erforderlichen Grundstücke soll der Böhmischen Nordbahngesellschaft das Enteignungs- 
recht nach den im Königreiche Sachsen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
erteilt werden. 
#10. Die Eisenbahn Sebnitz—Nixdorf ist in Sebnitz mit den daselbst anschließenden 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen in angemessene, den Ubergang der Betriebsmittel 
gestattende Schienenverbindung zu setzen. 
Für den Fall des zweigleisigen Ausbaues der von Sebnitz nach Neustadt i. S. 
führenden sächsischen Staatseisenbahn ist die Böhmische Nordbahngesellschaft verpflichtet, 
das Gleis oder die Gleise der Linie Sebnitz— Nixdorf auf derjenigen Strecke, wo beide 
Bahnen neben einander hinführen werden, soweit nach Osten zu verdrücken, als der zwei- 
gleisige Ausbau der gedachten Strecke erfordert. 
34•
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.