Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Die durch diese Verdrückung entstehenden Kosten hat die Böhmische Nordbahn= 
gesellschaft zu tragen, doch werden ihr die jetzt aufzuwendenden Selbstkosten des alsdann 
von der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung zu übernehmenden Unterbaues — ohne 
Zinsen — erstattet werden. 
11. Der Betriebswechsel findet auf dem Bahnhofe Sebnitz statt. Über die näheren 
Bedingungen der Mitbenutzung dieses Bahnhofes durch die Böhmische Nordbahngesellschaft, 
insbesondere über die der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung hierfür zu 
leistenden Vergütungen, sind die erforderlichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten 
Eisenbahnverwaltungen unter Genehmigung der beiderseitigen Regierungen bereits 
getroffen worden. 
Beim Mangel eines Einverständnisses hinsichtlich der Notwendigkeit etwaiger späterer 
Ergänzungs= und Erweiterungsbauten werden die nötigen Anordnungen von der Königlich 
Sächsischen Staatsregierung im Einverständnis mit der k. k. Osterreichischen Staats- 
regierung erlassen. Diese Anordnungen sind für die Böhmische Nordbahngesellschaft in 
gleicher Weise bindend, wie für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung. 
12. Der Böhmischen Nordbahngesellschaft liegt es ob, auf der im österreichischen 
Staatsgebiete zu errichtenden Grenzstation Niedereinsiedel die für Zwecke der Sächsischen 
Polizei= und Zollverwaltung erforderlichen Diensträume, ingleichen auch die von den 
Beamten der genannten Verwaltungen benötigten, diesen zu überweisenden Wohnungen 
zu beschaffen oder für die Überweisung von angemessenen derartigen Mietwohnungen 
Sorge zu tragen. Die gleichen Leistungen liegen der Böhmischen Nordbahngesellschaft 
auch zu Gunsten der Deutschen Reichspost= und Telegraphenverwaltung ob, dafern der 
Deutsche Reichspost= und Telegraphendienst bis nach Niedereinsiedel ausgedehnt werden 
sollte. Vorläufig sollen besondere Baulichkeiten für Zwecke der Veterinärpolizei auf dem 
Bahnhofe Niedereinsiedel nicht beansprucht werden. 
Die zu den gedachten Zwecken erforderlichen baulichen Anlagen sind von der 
Böhmischen Nordbahngesellschaft herzustellen und zu unterhalten. Es werden jedoch die 
wirklich aufgewendeten und gehörig nachgewiesenen Anlagekosten von der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung durch eine jährliche, auf Grund der Verzinsung 
des Anlagekapitals berechnete Vergütung erstattet. 
Der Zinsfuß wird zunächst mit 4 Prozent auf 5 Jahre vom Tage der Ingebrauch- 
nahme der betreffenden Räumlichkeiten festgesetzt; er unterliegt einer im Einverständnis 
mit der Böhmischen Nordbahngesellschaft vorzunehmenden Revision von fünf zu fünf 
Jahren. 
Als Anlagekapital sind nur die wirklich aufgewendeten Kosten ohne Einrechnung 
etwaiger Kosten der Geldbeschaffung und etwaiger Kursverlufte zu verstehen.
	        
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