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Die durch diese Verdrückung entstehenden Kosten hat die Böhmische Nordbahn=
gesellschaft zu tragen, doch werden ihr die jetzt aufzuwendenden Selbstkosten des alsdann
von der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung zu übernehmenden Unterbaues — ohne
Zinsen — erstattet werden.
11. Der Betriebswechsel findet auf dem Bahnhofe Sebnitz statt. Über die näheren
Bedingungen der Mitbenutzung dieses Bahnhofes durch die Böhmische Nordbahngesellschaft,
insbesondere über die der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung hierfür zu
leistenden Vergütungen, sind die erforderlichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten
Eisenbahnverwaltungen unter Genehmigung der beiderseitigen Regierungen bereits
getroffen worden.
Beim Mangel eines Einverständnisses hinsichtlich der Notwendigkeit etwaiger späterer
Ergänzungs= und Erweiterungsbauten werden die nötigen Anordnungen von der Königlich
Sächsischen Staatsregierung im Einverständnis mit der k. k. Osterreichischen Staats-
regierung erlassen. Diese Anordnungen sind für die Böhmische Nordbahngesellschaft in
gleicher Weise bindend, wie für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung.
12. Der Böhmischen Nordbahngesellschaft liegt es ob, auf der im österreichischen
Staatsgebiete zu errichtenden Grenzstation Niedereinsiedel die für Zwecke der Sächsischen
Polizei= und Zollverwaltung erforderlichen Diensträume, ingleichen auch die von den
Beamten der genannten Verwaltungen benötigten, diesen zu überweisenden Wohnungen
zu beschaffen oder für die Überweisung von angemessenen derartigen Mietwohnungen
Sorge zu tragen. Die gleichen Leistungen liegen der Böhmischen Nordbahngesellschaft
auch zu Gunsten der Deutschen Reichspost= und Telegraphenverwaltung ob, dafern der
Deutsche Reichspost= und Telegraphendienst bis nach Niedereinsiedel ausgedehnt werden
sollte. Vorläufig sollen besondere Baulichkeiten für Zwecke der Veterinärpolizei auf dem
Bahnhofe Niedereinsiedel nicht beansprucht werden.
Die zu den gedachten Zwecken erforderlichen baulichen Anlagen sind von der
Böhmischen Nordbahngesellschaft herzustellen und zu unterhalten. Es werden jedoch die
wirklich aufgewendeten und gehörig nachgewiesenen Anlagekosten von der Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung durch eine jährliche, auf Grund der Verzinsung
des Anlagekapitals berechnete Vergütung erstattet.
Der Zinsfuß wird zunächst mit 4 Prozent auf 5 Jahre vom Tage der Ingebrauch-
nahme der betreffenden Räumlichkeiten festgesetzt; er unterliegt einer im Einverständnis
mit der Böhmischen Nordbahngesellschaft vorzunehmenden Revision von fünf zu fünf
Jahren.
Als Anlagekapital sind nur die wirklich aufgewendeten Kosten ohne Einrechnung
etwaiger Kosten der Geldbeschaffung und etwaiger Kursverlufte zu verstehen.