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Ferner wird der Böhmischen Nordbahngesellschaft auch der durch die Unterhaltung
jener Objekte erwachsende Aufwand von der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung
erstattet.
Dagegen fließt letzterer derjenige Mietabzug zu, welchen die betreffenden Beamten
im Falle der Beistellung von Wohnungen nach den Bestimmungen des Heimatslandes
zu erleiden haben. Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf etwa not—
wendig werdende Ergänzungs- und Erweiterungsbauten Anwendung.
Für den Fall, wenn infolge Ausdehnung des Deutschen Reichspost- und Telegraphen—
dienstes bis nach Niedereinsiedel Räumlichkeiten dortselbst in Anspruch genommen oder
aus diesem Anlasse Neu-, Zu= oder Umbauten stattfinden müßten, wird der k. k. priv.
Böhm. Nordbahngesellschaft — wie für alle anderen derartigen Amtsräume — der
Ersatz der bezüglichen Auslagen gewährleistet.
13. Insofern und so lange der Wechsel des Postbetriebes auf der Station Sebnitz
stattfindet, ist die Böhmische Nordbahngesellschaft verpflichtet, diesen Betrieb auf der
Strecke Sebnitz— Landesgrenze zu Gunsten der Postverwaltung des Deutschen Reiches
nach Maßgabe der in dieser Hinsicht für die Nebeneisenbahnen Deutschlands jeweilig
geltenden Bestimmungen auszuführen.
H14. Den Bediensteten der Sächsischen Zollverwaltung ist, soweit sie die Strecke
Sebnitz — Niedereinsiedel zu dienstlichen Zwecken bereisen, freie Fahrt in der ihrem
Range entsprechenden Wagenklasse zu gewähren.
15. Falls die k. k. Osterreichische und die Königlich Sächsische Zollverwaltung
übereinkommen sollten, eine zollamtliche Abfertigung des von Nixdorf nach Sachsen
übergehenden Exportverkehres auf dem Bahnhofe Nixdorf durch dorthin periodisch ent-
sendete sächsische Zollorgane zu bewirken, ist die Böhmische Nordbahngesellschaft verpflichtet,
die zollamtliche Abfertigung durch sächsische Zollbeamte in ihren eigenen Räumen vor-
nehmen zu lassen, ohne eine Entschädigung für die Benutzung 2c. dieser Räume beanspruchen
zu dürfen. Die zollamtliche Abfertigung in diesen Räumen würde von der Königlich
Sächsischen Zollverwaltung unter möglichster Vermeidung einer Beeinträchtigung des
Dienstes der Böhmischen Nordbahngesellschaft vorgenommen werden.
16. Die Bahnpolizei auf der Strecke Sebnitz— Landesgrenze wird unter Auf-
sicht der dazu im Königreiche Sachsen zuständigen Behörden in Gemäßheit der für das
Königlich Sächsische Staatsgebiet geltenden Vorschriften und Grundsätze zunächst durch
die Beamten der Böhmischen Nordbahngesellschaft gehandhabt.
§ 17. Die Stellen der zum Anstellungsbereich der Böhmischen Nordbahngesellschaft
gehörigen Lokalbeamten an der Teilstrecke Sebnitz—Landesgrenze, mit Ausnahme der-