Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 254 — 
7. Sonstige Einrichtungen und innerer Ausbau: Blitzableiter, Beleuch— 
tungsanlagen, Hauswasserleitungen, Klempner-, Tischler-, Schlosser= und Maler- 
arbeiten. 
8. Hilfsmaschinen bei Bauten: Aufzüge, Krahne, Winden, Flaschenzüge, 
Rammen 2c. 4 
9. Allgemeines: Bauanschläge, Ubernahme und Vergebung von Lieferungen, 
Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten, Bauleitung, Buch= und Kassen- 
führung. 
Aus den vorstehend aufgeführten Fächern sind die Gegenstände für die mündliche 
Prüfung im einzelnen Falle so zu wählen, daß eine tunlichst umfassende Beurteilung der 
fachlichen Ausbildung der zu Prüfenden ermöglicht wird. 
##14. Die mit einem Bewerber vorzunehmende mündliche Prüfung soll 2 bis 
2½ Stunden dauern. Es können jedoch bis drei Bewerber gleichzeitig geprüft werden; 
dann muß auf jeden Bewerber mindestens eine Prüfungszeit von 1 ½ Stunden entfallen. 
#15. Bei der mündlichen Prüfung ist jedem Mitgliede der Prüfungsbehörde Ge- 
legenheit zur Fragenstellung zu geben. 
16. Alsbald nach Beendigung der mündlichen Prüfung hat sich die Prüfungs- 
behörde über das Ergebnis schlüssig zu machen und es dem Bewerber zu eröffnen. 
&17. Uber das Ergebnis der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen und darin 
zu bemerken, ob die Prüfung ausgezeichnet, gut, ziemlich gut oder genügend bestanden 
worden ist. Wird ein Bewerber, der ausgezeichnet oder gut bestand, zur Ausführung 
größerer und wichtiger Bauten tüchtig befunden, so ist auch dies in dem Zeugnisse zu 
bemerken. 
18. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungs- 
behörde zu bestimmen, ob er sich einer erneuten mündlichen Prüfung zu unterziehen oder 
die ganze Prüfung zu wiederholen habe. Die mündliche Prüfung darf frühestens in drei 
Monaten, die gesamte Prüfung frühestens in einem halben Jahre wiederholt werden. 
Über ein Jahr ist die Frist nicht zu erstrecken. 
Nach zweimaliger Zurückweisung darf der Bewerber nur mit Genehmigung des 
Ministeriums des Innern zur Prüfung wieder zugelassen werden. Dies gilt auch, wenn 
der Bewerber zweimal sofort auf Grund seiner schriftlichen Arbeit zurückgewiesen 
worden ist. 
19. Die Prüfungsbehörde beschließt über das Ergebnis der Prüfung mit 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der wissenschaftlich gebildete Architekt 
(§+ 2 unter 2) den Ausschlag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.