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7. Sonstige Einrichtungen und innerer Ausbau: Blitzableiter, Beleuch—
tungsanlagen, Hauswasserleitungen, Klempner-, Tischler-, Schlosser= und Maler-
arbeiten.
8. Hilfsmaschinen bei Bauten: Aufzüge, Krahne, Winden, Flaschenzüge,
Rammen 2c. 4
9. Allgemeines: Bauanschläge, Ubernahme und Vergebung von Lieferungen,
Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten, Bauleitung, Buch= und Kassen-
führung.
Aus den vorstehend aufgeführten Fächern sind die Gegenstände für die mündliche
Prüfung im einzelnen Falle so zu wählen, daß eine tunlichst umfassende Beurteilung der
fachlichen Ausbildung der zu Prüfenden ermöglicht wird.
##14. Die mit einem Bewerber vorzunehmende mündliche Prüfung soll 2 bis
2½ Stunden dauern. Es können jedoch bis drei Bewerber gleichzeitig geprüft werden;
dann muß auf jeden Bewerber mindestens eine Prüfungszeit von 1 ½ Stunden entfallen.
#15. Bei der mündlichen Prüfung ist jedem Mitgliede der Prüfungsbehörde Ge-
legenheit zur Fragenstellung zu geben.
16. Alsbald nach Beendigung der mündlichen Prüfung hat sich die Prüfungs-
behörde über das Ergebnis schlüssig zu machen und es dem Bewerber zu eröffnen.
&17. Uber das Ergebnis der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen und darin
zu bemerken, ob die Prüfung ausgezeichnet, gut, ziemlich gut oder genügend bestanden
worden ist. Wird ein Bewerber, der ausgezeichnet oder gut bestand, zur Ausführung
größerer und wichtiger Bauten tüchtig befunden, so ist auch dies in dem Zeugnisse zu
bemerken.
18. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungs-
behörde zu bestimmen, ob er sich einer erneuten mündlichen Prüfung zu unterziehen oder
die ganze Prüfung zu wiederholen habe. Die mündliche Prüfung darf frühestens in drei
Monaten, die gesamte Prüfung frühestens in einem halben Jahre wiederholt werden.
Über ein Jahr ist die Frist nicht zu erstrecken.
Nach zweimaliger Zurückweisung darf der Bewerber nur mit Genehmigung des
Ministeriums des Innern zur Prüfung wieder zugelassen werden. Dies gilt auch, wenn
der Bewerber zweimal sofort auf Grund seiner schriftlichen Arbeit zurückgewiesen
worden ist.
19. Die Prüfungsbehörde beschließt über das Ergebnis der Prüfung mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der wissenschaftlich gebildete Architekt
(§+ 2 unter 2) den Ausschlag.