Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 255 — 
&20. Dem Vorsitzenden der Prüfungsbehörde liegt die formelle Leitung des 
Prüfungsgeschäfts und die Aufsicht darüber ob, daß dabei allenthalben den bestehenden 
Vorschriften gemäß verfahren werde. 
Er hat alle im Namen der Prüfungsbehörde ergehenden Ausfertigungen zu unter- 
zeichnen und über die Prüfung eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften 
sind alljährlich dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
#21. Für die Prüfung ist eine Gebühr von 72.4 zu entrichten, die zur Hälfte 
dem Gesuche um Zulassung beizufügen, zur Hälfte vor der mündlichen Prüfung zu er- 
legen ist. Die Gebühr für Wiederholung bloß der mündlichen Prüfung beträgt 30.4. 
& 22. Zur Führung des Titels „Baumeister“ ist berechtigt, wer 
1. die Prüfung nach dieser Verordnung oder 
2. die Prüfung nach der Verordnung vom 14. Januar 1842 oder 
3. die Abschlußprüfung bei einer deutschen technischen Hochschule (erste staatliche 
Hauptprüfung oder Diplomprüfung) im Hochbaufache bestanden oder 
4. diese Berechtigung durch ausdrückliche Verleihung des Ministeriums des Innern 
erlangt hat. 
Anderen Personen ist die Führung des Titels „Baumeister“ zur Vermeidung der 
in § 360 Ziffer 8 des Strafgesetzbuches angedrohten Strafe untersagt. 
&23. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung, das Verbot im 
zweiten Absatze des § 22 jedoch erst am 1. April dieses Jahres in Kraft. 
Dresden, den 12. Februar 1903. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Kuhnert. 
  
  
Nr. 17. Bekanntmachung, 
die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 
betreffend:; 
vom 13. Februar 1903. 
In teilweiser Abänderung von Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung, die Ausführung 
des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 betreffend, vom 30. Juni 1900 (G.= u. 
V.-Bl. S. 447) wird hiermit folgendes bekannt gemacht:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.