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&20. Dem Vorsitzenden der Prüfungsbehörde liegt die formelle Leitung des
Prüfungsgeschäfts und die Aufsicht darüber ob, daß dabei allenthalben den bestehenden
Vorschriften gemäß verfahren werde.
Er hat alle im Namen der Prüfungsbehörde ergehenden Ausfertigungen zu unter-
zeichnen und über die Prüfung eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften
sind alljährlich dem Ministerium des Innern vorzulegen.
#21. Für die Prüfung ist eine Gebühr von 72.4 zu entrichten, die zur Hälfte
dem Gesuche um Zulassung beizufügen, zur Hälfte vor der mündlichen Prüfung zu er-
legen ist. Die Gebühr für Wiederholung bloß der mündlichen Prüfung beträgt 30.4.
& 22. Zur Führung des Titels „Baumeister“ ist berechtigt, wer
1. die Prüfung nach dieser Verordnung oder
2. die Prüfung nach der Verordnung vom 14. Januar 1842 oder
3. die Abschlußprüfung bei einer deutschen technischen Hochschule (erste staatliche
Hauptprüfung oder Diplomprüfung) im Hochbaufache bestanden oder
4. diese Berechtigung durch ausdrückliche Verleihung des Ministeriums des Innern
erlangt hat.
Anderen Personen ist die Führung des Titels „Baumeister“ zur Vermeidung der
in § 360 Ziffer 8 des Strafgesetzbuches angedrohten Strafe untersagt.
&23. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung, das Verbot im
zweiten Absatze des § 22 jedoch erst am 1. April dieses Jahres in Kraft.
Dresden, den 12. Februar 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Kuhnert.
Nr. 17. Bekanntmachung,
die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900
betreffend:;
vom 13. Februar 1903.
In teilweiser Abänderung von Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung, die Ausführung
des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 betreffend, vom 30. Juni 1900 (G.= u.
V.-Bl. S. 447) wird hiermit folgendes bekannt gemacht: