Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Vorstand der Anstalt im Sinne von § 9 Absatz 1 des Reichsgesetzes ist 
à) bei den Gerichts-Gefangenanstalten in Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau 
der Direktor, 
I.) bei den Gerichtsgefängnissen in Bautzen, Freiberg und Plauen der Erste Staats- 
anwalt bei dem Landgerichte, 
0) bei den übrigen Gerichtsgefängnissen der Vorstand des Amtsgerichts, 
2) bei den Landes-Straf= und Korrektionsanstalten die Anstaltsdirektion, 
e) bei den übrigen Gefangenanstalten im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern 
der unmittelbare Leiter der Anstalt. 
Der Anstaltsvorstand hat soweit möglich spätestens vier Wochen vor der Entlassung 
eines durch Unfall verletzten Gefangenen der Ausführungsbehörde die bevorstehende Ent- 
lassung anzuzeigen und dabei zu berichten, ob und in welchem Grade die Beschränkung 
der Erwerbsfähigkeit fortbesteht. 
Dresden, den 6. Februar 1903. 
Die Ministerien des Innern und der Juftiz. 
v. Metzsch. Dr. Otto. 
Effler. 
Duck und Verlas der Konigl. Losbuchbruckeree von E. CE. Mendolb & Sobne #in Tresben
	        
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