Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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sich, ohne in Sachsen einen Wohnsitz zu begründen, lediglich in Sachsen aufhalten, 
sind ohne Rücksicht auf die Zeitdauer dieses Aufenthalts von der Ergänzungssteuer frei. 
Nur wegen des in einem sächsischen Gewerbebetriebe angelegten Vermögens ist jeder Aus- 
länder, gleichviel ob er in Sachsen wohnt beziehentlich sich aufhält oder nicht, bereits mit 
dem nächsten Termine nach der Anlegung des Vermögens in dem Gewerbebetriebe zur 
Ergänzungssteuer heranzuziehen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 unter b und § 11 des Gesetzes). 
Zu § 9 des & 3. Bevormundete oder unter Pflegschaft oder unter elterlicher Gewalt stehende 
Gesetze. Personen, Militärpersonen, sowie Strafgefangene find an dem Orte zur Ergänzungs- 
steuer heranzuziehen, wo sie nach §§ 7 bis mit 10 der Ausführungsverordnung zum 
Einkommensteuergesetze ihre Einkommensteuerpflicht zu erfüllen haben. 
Zu § 10 des &# 4. Die Ergänzungssteuer ist in halbjährigen Raten am 
Gesetzes. Z„ 
3 0. April 
und 
30. September 
jedes Jahres zugleich mit der Einkommensteuer zu entrichten. 
Zu § 11 des 5. (1) Eine Vermehrung oder Verminderung des ergänzungssteuerpflichtigen Ver- 
Gesetzes mögens während des Zeitraumes, für welchen die Veranlagung erfolgt ist, bleibt — vor- 
behältlich der in § 30 des Gesetzes bestimmten Ausnahmen — auf die einmal veranlagte 
Steuer selbst dann ohne Einfluß, wenn Vermögensteile neu zuwachsen oder wegfallen. 
Dafern jedoch das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen ganz wegfällt oder so weit herab- 
sinkt, daß nach § 7 des Gesetzes Befreiung Platz greift, so erlischt die Beitragspflicht mit 
dem auf das Ereignis zunächst folgenden Steuertermin. 
(2) Als veranlagt gilt die Steuer, sobald das Kataster von der Kommission ab- 
geschlossen, und bei Nachschätzungen, sobald die Bekanntmachung des Steuersatzes an den 
Beitragspflichtigen erfolgt ist. 
6— Zu § 12 des 6. (11) Die Hilfstafel unter Ia weist die Steuerklassen bis zu einem Vermögen 
SFHHesetzes. von 60 000.4 und die normalen (5 12 Absatz 1 des Gesetzes) und ermäßigten (§ 12 
Absatz 2 des Gesetzes) Steuersätze dafür nach. 
W— (2) Die Hilfstafel unter Ib enthält die Steuerklassen von einem Vermögen von 
über 60 000 4 bis zu einem Vermögen von 3000 0004 und die sich hierfür er- 
gebenden Steuersätze. Bei höheren Vermögen steigen die Steuerklassen um je 10 000.4, 
und es beträgt auch hier für jede Steuerklasse der Steuersatz ½ vom Tausend derjenigen 
Summe, mit welcher die vorhergehende Klasse endet.
	        
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