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gabe ist nicht erforderlich, wenn der Besitzer nach § 7 Ziffer 1 oder 4 des Gesetzes von
der Ergänzungssteuer befreit ist.
15. (1) Soweit den Gemeinden die Anlegung der Einkommensteuerkataster über-
tragen ist, liegt ihnen auch die Anlegung der Ergänzungssteuerkataster ob.
(2) Die Ergänzungssteuerkataster werden, soweit die Veranlagung zur Ergänzungs-
steuer durch die zur Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens berufenen Einschätzungs-
kommissionen (§ 22 Absatz 1 unter a des Gesetzes) zu erfolgen hat, mit den Einkommen-
steuerkatastern verbunden. Diese gemeinschaftlichen Kataster (Einkommen= und Ergän-
zungssteuerkataster) sind nach dem Muster unter IIl a anzulegen.
(3) Die Veranlagung zur Ergänzungssteuer durch die Ergäuzungssteuerkommissionen
(§ 22 Absatz 1 unter b des Gesetzes) geschieht in besonderen Ergänzungssteuerkatastern
nach dem Muster unter IIIb. Diese Kataster werden, ebenso wie die Einkommen= und
Ergänzungssteuerkataster (Absatz 2) für jeden Ort, beziehentlich für jeden Einkommen-
steuer= Einschätzungsdistrikt eines in mehrere solcher Distrikte zerlegten Ortes besonders
angelegt. Um in den Einkommen= und Ergänzungssteuerkatastern (Absatz 2) diejenigen
Beitragspflichtigen, welche von der Ergänzungssteuerkommission zu veranlagen und des-
halb in die besonderen Ergänzungssteuerkataster aufzunehmen sind, kenntlich zu machen,
hat die katasteranlegende Behörde in den Einkommen= und Ergänzungssteuerkatastern
(Absatz 2) quer über die Spalten 16 bis 20 den Vermerk „Ergänzungssteuerkommission“
anzubringen. Hierzu kann ein Stempel verwendet werden.
% 16. (1) Bei der Prüfung der Hauslisten (§ 38 der Ausführungsverordnung zum
Einkommensteuergesetz) hat die Gemeindebehörde in den Jahren, die dem Beginn einer
neuen Veranlagungsperiode (§ 14 des Gesetzes) unmittelbar vorausgehen, alle Personen,
die an dem betreffenden Orte ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben und deren ergänzungs-
steuerpflichtiges Vermögen nicht zweifellos unter dem Betrage von 60 000 %¼ bleibt,
durch Anstreichen des Namens mit Blaustift auszuzeichnen.
(2) Für jeden dieser Beitragspflichtigen hat die Gemeindebehörde eine Aufforderung
zur freiwilligen Deklaration seines ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens nach dem an-
gefügten Muster IV auszufertigen und ihm nebst einem Deklarationsformular nach dem
angefügten Muster V kostenfrei durch die Post gegen Postzustellungsurkunde oder durch
verpflichtete Beamte oder Boten behändigen zu lassen. Die Vorschriften in § 47 Absatz 3
bis 8 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz finden entsprechende An-
wendung.
(s) Die durch § 48 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz vor-
geschriebene öffentliche Bekanntmachung ist in den in Absatz 1 bezeichneten Jahren auf
die freiwillige Deklaration des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens zu erstrecken.
Zu § 23 des
Gesetzes.
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Anlage IIIb.
Zu 8 24 des
Gesetzes.
—
Anlage P#