Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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P. Zu Abschnitt V des Gesetzes. 
8 22. Die Einschätzung der einzelnen Ergänzungssteuerpflichtigen ist nach Maßgabe Zu 27 des 
der gleichzeitig veröffentlichten Instruktion zu bewirken. 
823. (0) Die Ergebnisse der Einschätzung sind den Ergänzunggssteuerpflichtigen 
mittels einer nach den Mustern unter Vla bis VId zu erlassenden Zuschrift von der 
Gemeindebehörde, sobald ihr die festgestellten Kataster zugegangen sind, verschlossen kosten- 
frei bekannt zu machen. Die Bestimmungen in § 57 Absatz 3 und 4 der Ausführungs- 
verordnung zum Einkommensteuergesetz — Nachsendung des Steuerzettels an den neuen 
Aufenthaltsort 2c. — gelten auch für die Ergänzungssteuer. 
(2) Die in § 28 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Aufforderung ist 
von der Gemeindebehörde in ihrem Amtsblatte zu erlassen. Sie kann init der in § 46 
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Aufforderung verbunden werden. 
#24. Die Ergänzungssteuerpflichtigen sind berechtigt, von der Gemeindebehörde 
Auskunft darüber zu verlangen, wie sich die Ergebnisse ihrer Einschätzung nach dem 
Kataster zusammensetzen. 
*25. Die Vorschriften in § 59 der Ausführungsverordnung zuin Einkommen- 
steuergesetz — Lieferung von Formularen an die Gemeindebehörden, eigene Beschaffung 
solcher durch die letzteren — gelten auch in Betreff der Formulare IIIa, IIIb, IV, V, 
Vla bis VId. 
G. Zu Abschnitt VI des Gesetzes. 
#26. (1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, Personen, die von Orten 
außerhalb Sachsens zuziehen, bei der polizeilichen Anmeldung auf die ihnen nach § 47 
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 29 Absatz 1 des Ergänzungssteuergesetzes 
obliegende Verpflichtung zur Anzeige des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses 
hinzuweisen. Nach Bedürfnis haben die Ortspolizeibehörden von Zeit zu Zeit diese 
Anzeigepflicht in öffentlichen Bekanntmachungen zur allgemeinen Kenntnis zu hringen. 
(2) Da die Nachschätzung eines im Laufe der Veranlagungsperiode neu hinzu- 
tretenden Beitragspflichtigen zur Ergänzungssteuer in Orten, in denen die Kataster- 
anlegung durch die Bezirkssteuereinnahme erfolgt, der letzteren obliegt (5 29 des Gesetzes), 
so ist die Gemeindebehörde eines solchen Ortes verpflichtet, der Bezirkssteurreinnahme 
von dem Hinzutritt des Beitragspflichtigen alsbald Kenntnis zu geben und ihr zugleich 
anzuzeigen, wie dieser zur Einkommensteuer nachgeschätzt worden ist. 
(3) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die von ihnen gemäß § 30 des Gesetzes 
bewirkten Nachschätzungen unverzüglich der Bezirkssteuereinnahme anzuzeigen. 
627. (1) Unter den im Laufe der Veranlagungsperiode eintretenden Anderungen 
der Einkommensteuer, die unter den Voraussetzungen von § 7 Ziffer 6 und 7, § 12 
Gesetzes. 
Zu P!* 28 des 
Gesetzes. 
Zu § 28 des 
Gesetzes. 
Zu §§ 29 
und 30 des 
Gesetzes. 
Zu § 30 
Absatz 4 des 
Gesetzes.
	        
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