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P. Zu Abschnitt V des Gesetzes.
8 22. Die Einschätzung der einzelnen Ergänzungssteuerpflichtigen ist nach Maßgabe Zu 27 des
der gleichzeitig veröffentlichten Instruktion zu bewirken.
823. (0) Die Ergebnisse der Einschätzung sind den Ergänzunggssteuerpflichtigen
mittels einer nach den Mustern unter Vla bis VId zu erlassenden Zuschrift von der
Gemeindebehörde, sobald ihr die festgestellten Kataster zugegangen sind, verschlossen kosten-
frei bekannt zu machen. Die Bestimmungen in § 57 Absatz 3 und 4 der Ausführungs-
verordnung zum Einkommensteuergesetz — Nachsendung des Steuerzettels an den neuen
Aufenthaltsort 2c. — gelten auch für die Ergänzungssteuer.
(2) Die in § 28 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Aufforderung ist
von der Gemeindebehörde in ihrem Amtsblatte zu erlassen. Sie kann init der in § 46
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Aufforderung verbunden werden.
#24. Die Ergänzungssteuerpflichtigen sind berechtigt, von der Gemeindebehörde
Auskunft darüber zu verlangen, wie sich die Ergebnisse ihrer Einschätzung nach dem
Kataster zusammensetzen.
*25. Die Vorschriften in § 59 der Ausführungsverordnung zuin Einkommen-
steuergesetz — Lieferung von Formularen an die Gemeindebehörden, eigene Beschaffung
solcher durch die letzteren — gelten auch in Betreff der Formulare IIIa, IIIb, IV, V,
Vla bis VId.
G. Zu Abschnitt VI des Gesetzes.
#26. (1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, Personen, die von Orten
außerhalb Sachsens zuziehen, bei der polizeilichen Anmeldung auf die ihnen nach § 47
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 29 Absatz 1 des Ergänzungssteuergesetzes
obliegende Verpflichtung zur Anzeige des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses
hinzuweisen. Nach Bedürfnis haben die Ortspolizeibehörden von Zeit zu Zeit diese
Anzeigepflicht in öffentlichen Bekanntmachungen zur allgemeinen Kenntnis zu hringen.
(2) Da die Nachschätzung eines im Laufe der Veranlagungsperiode neu hinzu-
tretenden Beitragspflichtigen zur Ergänzungssteuer in Orten, in denen die Kataster-
anlegung durch die Bezirkssteuereinnahme erfolgt, der letzteren obliegt (5 29 des Gesetzes),
so ist die Gemeindebehörde eines solchen Ortes verpflichtet, der Bezirkssteurreinnahme
von dem Hinzutritt des Beitragspflichtigen alsbald Kenntnis zu geben und ihr zugleich
anzuzeigen, wie dieser zur Einkommensteuer nachgeschätzt worden ist.
(3) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die von ihnen gemäß § 30 des Gesetzes
bewirkten Nachschätzungen unverzüglich der Bezirkssteuereinnahme anzuzeigen.
627. (1) Unter den im Laufe der Veranlagungsperiode eintretenden Anderungen
der Einkommensteuer, die unter den Voraussetzungen von § 7 Ziffer 6 und 7, § 12
Gesetzes.
Zu P!* 28 des
Gesetzes.
Zu § 28 des
Gesetzes.
Zu §§ 29
und 30 des
Gesetzes.
Zu § 30
Absatz 4 des
Gesetzes.