fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

K 3. 917 
Wege zur Bahnanlage benützt werden, sind die Lokomotiven mit einer Vorrichtung zum 
Läuten auszurüsten. 
§ 13. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
G) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tender- 
lokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen 
versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein 
zu verhüten bestimmt sind. 
* 1. 
Bremsen der Lokomotiven und Tender. 
Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vorhandenc anderweite 
Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit leicht und schnell in 
Thätigkeit gesetzt werden kann. 
15. 
Federn, Zug= und Stoßvorrichtungen. 
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit 
Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen ver- 
sehen sein. 
§ 16. 
Spurkränze. 
Sämmtliche Näder müssen Spurkränze haben. 
§ 17. 
Stärke der Radreifen. 
(1) Auf Vollspurbahnen muß bei Lokomotiven und Tendern die Stärke der Radreifen 
mindestens 20 Millimeter betragen, bei Wagen können die Radreifen bis auf 16 Millimeter 
abgenutzt werden. Die Stärke der Reifen ist in der senkrechten Ebene des Laufkreises zu 
messen, welche 750 Millimeter von der Mitte der Achse entfernt anzunehmen ist. Bei 
Nädern, deren Reisen durch eine Befestigungsnuth unter der der Abnutzung unterworfenen 
Fläche geschwächt sind, müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maaße inne- 
gehalten werden. 
(2) Auf Schmalspurbahnen muß die Stärke der Radreifen der Lokomotiven und Tender 
mindestens 12 Millimeter, die der Wagen mindestens 10 Millimeter betragen. 
8 18. 
Untersuchung der Wagen. 
(1) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie untersucht 
und als sicher befunden sind.
	        
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