Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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VIC. 
  
Für Beitragspflichtige, welche ge- 
mäß § 12 Absatz 1 des Gesetzes mit 
normalem Steuersatz veranlagt sind. 
  
  
  
Ergänzungssteuer. 
nd-Kat.Nr.: . . . . . ... 19— 
oder 
—1. » « · w- 2066 « 
Bei der auf Grund des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 ausgeführten allgemeinen 
Einschätzung zur Ergänzungssteuer für die Jahre 19 bis mit 19. sind Sie in die 
Steuerklasse 
eingeschätzt worden, für welche die jährliche Steuer 
Mark 
beträgt. Die Steuer ist in jedem der obengenannten 3 Jahre zur einen Hälfte 
am 30. April, 
zur andern Hälfte 
am 30. September 
an die hiesige Ortsstenereinnahme unter Vorweisung dieser Zufertigung abzuführen. 
Eine etwaige Reklamation gegen die Einschätzung oder gegen die Berechnung 
des Steuerbetrages ist bei Verlust des Reklamationsrechts 
binnen 3 Wochen, 
vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der Königl. Bezirkssteuer- 
einnahme 4 anzubringen. 
Die Reklamation ist vom Reklamanten tatsächlich zu begründen. 
In der Reklamationsschrift ist die Wohnung, die der Reklamant bei Unterzeichnung der Reklamation 
inne hat, genau anzugeben; die gegenwärtige Zufertigung ist in Urschrift beizusügen. 
Wird gleichzeitig gegen die Einschätzung zur Einkommensteuer Reklamation eingewendet, so ist jede 
der beiden Reklamationen in besonderem Schriftstück einzureichen. 
Der eingewendeten Reklamation ungeachtet ist der obige Steuerbetrag zu den geordneten Terminen, 
vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen. 
Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von der Gemeindebehörde Auskunft darüber zu verlangen, wie 
sich das Ergebnis seiner Einschätzung nach dem Kataster zusammensetzt. 
Stadtrat. 
VTer 
Gemeindevorstand. 
1903. 41
	        
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