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VIC.
Für Beitragspflichtige, welche ge-
mäß § 12 Absatz 1 des Gesetzes mit
normalem Steuersatz veranlagt sind.
Ergänzungssteuer.
nd-Kat.Nr.: . . . . . ... 19—
oder
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Bei der auf Grund des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 ausgeführten allgemeinen
Einschätzung zur Ergänzungssteuer für die Jahre 19 bis mit 19. sind Sie in die
Steuerklasse
eingeschätzt worden, für welche die jährliche Steuer
Mark
beträgt. Die Steuer ist in jedem der obengenannten 3 Jahre zur einen Hälfte
am 30. April,
zur andern Hälfte
am 30. September
an die hiesige Ortsstenereinnahme unter Vorweisung dieser Zufertigung abzuführen.
Eine etwaige Reklamation gegen die Einschätzung oder gegen die Berechnung
des Steuerbetrages ist bei Verlust des Reklamationsrechts
binnen 3 Wochen,
vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der Königl. Bezirkssteuer-
einnahme 4 anzubringen.
Die Reklamation ist vom Reklamanten tatsächlich zu begründen.
In der Reklamationsschrift ist die Wohnung, die der Reklamant bei Unterzeichnung der Reklamation
inne hat, genau anzugeben; die gegenwärtige Zufertigung ist in Urschrift beizusügen.
Wird gleichzeitig gegen die Einschätzung zur Einkommensteuer Reklamation eingewendet, so ist jede
der beiden Reklamationen in besonderem Schriftstück einzureichen.
Der eingewendeten Reklamation ungeachtet ist der obige Steuerbetrag zu den geordneten Terminen,
vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen.
Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von der Gemeindebehörde Auskunft darüber zu verlangen, wie
sich das Ergebnis seiner Einschätzung nach dem Kataster zusammensetzt.
Stadtrat.
VTer
Gemeindevorstand.
1903. 41