Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Tehr= und Prufungsordnung 
für die 
Realgymnasien. 
A. Lehrordnung. 
I. Der Unterricht im allgemeinen. 
Unterrichts- & 1. Der Unterricht der Realgymnasien umfaßt: 
gegenstände. ) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch, 
Geschichte, Geographie, Rechnen und Mathematik, Physik, Naturkunde, Chemie, 
b) von Künsten und Fertigkeiten: Linear= und Freihandzeichnen, Schreiben, Gesang, 
Turnen. 
Außerdem wird an allen Realgymnasien Gelegenheit zur unentgeltlichen Erlernung 
der Anfangsgründe der Stenographie geboten. Auch soll für solche Schüler, denen daran 
gelegen ist, im Latein über die Ziele der Anstalt hinaus, besonders in der Lektüre, ge- 
fördert zu werden, ein Ergänzungsunterricht in den Primen eingerichtet werden, wo ein 
ausreichendes Bedürfnis vorhanden ist. 
Philosophische Propädeutik wird nur ausnahmsweise auf Grund ausdrücklicher Ge- 
nehmigung in besonderen Stunden, in der Regel im Anschlusse an den deutschen Unter- 
richt, betrieben (§ 11 unter 5). 
Teilnahme am 8 2. Wahlfreie Fächer sind: die Stenographie; für Schüler der Oberklassen das 
Unterrichte. Freihandzeichnen und der § 1 Absatz 2 erwähnte Ergänzungsunterricht im Latein. 
Die Teilnehmer am Unterrichte in wahlfreien Fächern sind aber gehalten, diesem 
regelmäßig anzuwohnen; der Austritt ist nur mit dem Schlusse eines Halbjahrs ge- 
stattet. 
Die übrigen in § 1 aufgeführten Fächer sind für alle Schüler der Klassen, in denen 
sie betrieben werden, Pflichtfächer, das Freihandzeichnen jedoch nur für die Klassen V. 
bis IIb. 
Vom Turn= und Gesangunterrichte kann der Rektor auf Grund ärztlichen Zeugnisses 
zeitweilig oder für die Dauer befreien, von letzterem auch in dem Falle, wenn vom Ge- 
sanglehrer völliger Mangel an Befähigung zum Singen bezeugt wird. 
Schüler, in deren Bekenntnis an der von ihnen besuchten Anstalt Unterricht nicht 
erteilt wird, sind von dem Religionsunterrichte durch den Rektor zu entbinden, sofern sie
	        
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