Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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3) Einzelne Buchstaben oder Zahlen, letztere bis zu 5 Ziffern, werden ebenfalls als 
Ein Wort gerechnet. Bei Zahlen von mehr Zifferstellen sind je 5 Ziffern und eben- 
so der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Commata und 
andere darstellbare Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind. 
4) Bei chiffrirten Depeschen sind je 5 Zeichen, sowie der etwaige Ueberschuß als Ein 
Wort anzusehen. 
5) Adresse und Unterschrift werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet; dagegen 
sind 
6) die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der letzten Telegraphen- 
station weiter befördert werden soll, ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche 
die Telegraphenverwaltung selbst der Depesche zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, 
nicht mitzuzählen. 
§é26. Eine Gebührenfreiheit findet auch bei Staatsdepeschen in der Regel lediglich Gebühren- 
für die den Telegraphendienst selbst betreffende Correspondenz Statt. Versuchsweise, bis auf freiheit. 
weitere Anordnung, sollen jedoch diejenigen Staatsdepeschen, welche eine Sicherheitspolizei- 
oder Criminaluntersuchungssache zum Gegenstande haben, insofern solche in Sachsen aufgege- 
ben werden und innerhalb Sachsens verbleiben, von allen Gebühren frei gelassen werden. 
&27. Für das Collationiren einer Depesche (§ 21) ist die Hälfte der Telegraphen= Collationir= 
gebühr für den Hinweg zu entrichten. ungsgebühr. 
& 28. Depeschen, welche an Zwischenorten abgesetzt werden sollen (§ 22), sind in der Tarirung abzu- 
Art zu tariren, daß die Gesammtgebühr sich aus den einzelnen Beträgen der für die Beför- sehen or 
derung vom Abgangsorte bis zum nächsten Absetzungspuncte und so fort von einem zum andern 
Absetzungspuncte, resp. bis zum Bestimmungsorte, entfallenden Gebühren zusammensetzt. 
§29. Bei Depeschen, welche an einer Station zu vervielfältigen sind (§ 22), ist für Veroielfältig= 
die Ausfertigung des zweiten und jedes folgenden Eremplars eine Gebühr von 7 Ngr. zu ungsgebühr. 
erlegen. 
630. Für Nachtdepeschen (§ 7) sind sämmtliche Telegraphirungsgebühren mit dem Gebühr für 
doppelten Betrage zu entrichten. Nachtvepeschen. 
6 31. Die Vergütung für den Transport der von einer Telegraphenstation nach einem Vergütung für 
andern Orte weiter zu sendenden Depeschen ist vom Absender mit dem durch jenen Transport Pon srl 
wirklich entstehenden Betrage zu zahlen. Kann die Höhe dieses Betrags im Voraus nicht « 
bestimmt übersehen werden, so ist von dem Aufgeber eine den erstern jedenfalls deckende Summe 
(siehe unten) zu deponiren, von welcher der Ueberrest binnen 3 Tagen zurückgefordert werden 
kann. 
Die Telegraphenstation, bei welcher die Depesche den Telegraphen verläßt und welche die 
fraglichen Kosten sonach auslegt, hat daher der Abgangsstation die Höhe des Betrags mög— 
lichst schnell auf telegraphischem Wege mitzutheilen. Ist die Auslage jener Kosten in anderer
	        
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