Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 3 — 
das 14. Lebensjahr vollendet haben oder der Nachweis von ihnen beigebracht wird, daß 
für ihren Religionsunterricht möglichst gesorgt ist (Ausführungsverordnung vom 
29. Januar 1877 8 7). 
Schüler, die das Reifezeugnis einer Realschule besitzen, können unter vorläufiger Be— 
freiung vom Latein-Unterrichte in die Obersekunda eines Realgymnasiums aufgenommen 
werden, dafern sie in den übrigen Fächern voll genügen. Es ist aber dafür Sorge zu 
tragen, daß sie binnen Jahresfrist im stande sind, am Latein-Unterrichte ihrer Klasse sich 
zu beteiligen. 
Abgesehen von diesen Fällen sind dauernde Befreiungen vom Unterrichte in einem 
wissenschaftlichen Pflichtfache ausgeschlossen. Zeitweilige Befreiung aus besonderen An- 
lässen kann nur das Ministerium verfügen. 
Schüler, die in den Pflichtfächern erhebliche Schwächen zeigen, können durch Beschluß 
des Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unterrichte in wahlfreien Fächern aus- 
geschlossen, auch beim Halbjahrsschlusse zum Austritte aus einem solchen veranlaßt 
werden. 
83. Der Unterricht ist nach dem Klassensysteme zu erteilen, sodaß jeder Schüler 
in allen Fächern an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse teilzunehmen hat und im 
stande sein muß, diesem mit Nutzen zu folgen. 
Jedes vollständige Realgymnasium hat 9 aufsteigende Klassen mit Jahreskursen, die 
von Ostern zu Ostern gehen, nämlich: 
3 Unterklassen (Sexta, Quinta, Quarta), 
3 Mittelklassen (Untertertia, Obertertia, Untersekunda), 
3 Oberklassen (Obersekunda, Unterprima, Oberprima). 
Ausnahmsweise können besonders begabte und fleißige Schüler zu Michaelis in die 
nächsthöhere Klasse befördert und bei andauernd guter Bewährung Ostern darauf wiederum 
versetzt werden. 
In Oberprima hat aber jeder Schüler ein volles Jahr zu verbleiben. 
Schüler, welche die Lehrziele einer Klasse mit dem Ende des Schuljahres nicht er- 
reicht haben, sind in dieser noch ein weiteres Jahr lang zurückzuhalten. Erreicht ein 
Schüler auch nach zweijährigem Besuche einer Klasse deren Lehrziele nicht, so ist nach 
den Bestimmungen in § 57 Absatz 4 zu verfahren. 
# 40Sämtliche Klassen empfangen getrennten Unterricht. Eine Vereinigung der 
beiden Primen und eine solche der beiden Sekunden in allen Lehrstunden ist unstatthaft, 
die Kombination der bezeichneten Klassen in einer größeren Anzahl von Fächern nur in 
dem Falle zulässig, wenn eine der beiden zu vereinigenden Klassen weniger als 10 Schüler 
1 
Klassen und 
Klassenkurse. 
Trennung der 
Klassen im 
Unterrichte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.