Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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zur Abgabe von Gutachten der verlangten Art öffentlich bestellt find oder den Beruf 
oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Auskunftserteilung oder Begut— 
achtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausüben. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung 
oder Begutachtung darf indes nicht an Personen gerichtet werden, die in Bezug auf den 
Gegenstand der Anfrage dem Beitragspflichtigen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 
Insbesondere find Gesellschafter nicht über die Geschäftsanteile ihrer Mitgesellschafter, 
Bankiers, Banken und Sparkassen nicht über die Guthaben und Depots ihrer Kunden 
und Einleger zu befragen; ouch ist der in § 121 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes 
(R.-G.-Bl. 1900 S. 630) geordneten Geheimhaltungspflicht Rechnung zu tragen. 
Ferner ist es unzulässig, als Auskunftsversonen oder Sachverständige Personen zuzuziehen, 
die zu dem Beitragspflichtigen, über den sie befragt werden sollen, in einem nahen Ver- 
wandtschafts= oder Schwägerschaftsverhältnis stehen oder als Angestellte oder aus sonstigen 
Gründen von ihm abhängig sind. 
(4) Bei allen vorbereitenden Ermittelungen und Befragungen hat der Vorsitzende 
stets im Auge zu behalten, daß jedes unnötige und allzu spezielle Eindringen in die Privat- 
verhältnisse des einzelnen zu vermeiden ist. Er hat es nicht als seine Aufgabe zu 
betrachten, sich in Einzelheiten zu verlieren und die im II. Abschnitte des Gesetzes 
enthaltenen, im V. Abschnitt dieser Instruktion näher erläuterten Grundsätze für die 
Feststellung und Schätzung des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens selbst dann zum 
Ausgangspunkte von Erörterungen zu machen, wenn ihm begründete Bedenken gegen die 
Richtigkeit abgegebener Deklarationen oder sonstiger Angaben des Beitragspflichtigen 
nicht beigehen. So sehr jene Grundsätze sorgfältigst beachtet werden müssen, wenn der 
Beitragspflichtige spezielle tatsöchliche Angaben der steuerlichen Beurteilung unterstellt 
oder wenn es gilt, im Rechtsmittelverfahren die Einschätzung einer eingehenden Prüfung 
zu unterziehen und zu den dagegen erhobenen Einwendungen Stellung zu nehmen, so 
wenig sollen sie bei der Vorbereitung der Einschätzung und im Einschätzungsverfahren 
selbst ohne Not zu aufhältlichen Ermittelungen Anlaß geben. 
(5) Bei mündlichen wie schriftlichen Vernehmungen mit dem Beitragspflichtigen ist 
besonderer Wert auf taktvolle Form zu legen. Insbesondere empfiehlt es sich, Auf- 
forderungen zur Beantwortung von Fragen an den Beitragspflichtigen stets in die Form 
des Ersuchens zu kleiden und Beanstandungen von Deklarationen und sonstigen gemäß 
§24 des Gesetzes bewirkten Angaben (vergl. auch § 8) so zu fassen, daß der Beitrags- 
pflichtige in der Anfrage nicht einen Ausdruck des Mißtrauens gegen seine Gewissen- 
haftigkeit erblickt. 
(6) Lehnt es der befragte Beitragspflichtige ausdrücklich oder stillschweigend ab, 
Auskünfte zu erteilen, so ist nicht weiter in ihn zu dringen, sondern der Kommission zu
	        
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