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überlassen, die Einschätzung auf Grund der sonst vorhandenen Unterlagen, gegebenenfalls
gemäß §§ 29, 30 und 33 dieser Instruktion zu bewirken.
III. Abschnitt.
Verfahren in den Veranlagungskommissionen und Aufstellung der Kataster.
86.
(1) Die in §§ 7 bis mit 10 und in § 12 der Instruktion zum Einkommensteuer—
gesetz über
Einberufung und Konstituierung der Kommission, Präsenzliste, Abstimmung, Ver-
tretung des Vorsitzenden,
unentschuldigtes Ausbleiben der Kommissionsmitglieder,
Stellung des Vorsitzenden,
Verfahren bei der Einschätzung
enthaltenen Anweisungen sind auch bei der Einschätzung zur Ergänzungssteuer zu be-
folgen, mit der Maßgabe jedoch, daß die in § 7 der Instruktion zum Einkommensteuer-
gesetz über die Vertreter selbständiger Güter getroffenen Bestimmungen auf die Ergän-
zungssteuerkommissionen keine Anwendung finden und die Präsenzlisten der Ergänzungs-
steuerkommissionen nach dem Muster unter IX zu führen sind.
(2) Soweit die Einschätzung zur Ergänzungssteuer durch die zur Einschätzung des
steuerpflichtigen Einkommens berufenen Kommissionen erfolgt, sind zweckmäßigerweise die
Erörterungen über das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen eines Beitragspflichtigen mit
den Erörterungen über dessen steuerpflichtiges Einkommen zu verbinden; die Veranlagung
zur Ergänzungssteuer erfolgt daher in unmittelbarem Anschluß an die Veranlagung zur
Einkommensteuer.
(3) Dagegen kann die Veranlagung derjenigen Beitragspflichtigen, deren Einschätzung
zur Ergänzungssteuer durch die Ergänzungssteuerkommission zu geschehen hat und die
deshalb in die besonderen Ergänzungssteuerkataster aufgenommen worden sind, nicht eher
erfolgen, als bis die Einschätzungskommission sämtliche in dem entsprechenden Einkommen-
und Ergänzungssteuerkataster verzeichneten Beitragspflichtigen zur Einkommensteuer ein-
geschätzt und das Kataster ihrerseits abgeschlossen hat. Die Ergänzungssteuerkommission
tritt daher erst dann zusammen, wenn eine größere Anzahl von Einschätzungskommissionen
ihres Bezirks die Schätzung beendigt hat und genügendes Material zur Abhaltung einer
Sitzung vorliegt.
(4) Die in § 12 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz geordneten Wegzugs-
nachrichten sind nach dem anliegenden Muster O auszufertigen.
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Liloger