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V. Abschnitt.
Feststellung und Schätzung des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens.
1. Allgemeines.
8 16.
Ergänzungssteuerpflichtige Personen.
u) Der Ergänzungssteuer unterworfen sind nur
a) physische Personen (§ 2 des Gesetzes),
b) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 3 des Gesetzes).
(2) Alle nicht unter b fallenden juristischen Personen und mit dem Rechte des
Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen sind nach § 7
Ziffer 4 des Gesetzes von der Ergänzungssteuer befreit. Welche physischen Personen
Befreiung von der Ergänzungssteuer genießen, ist in § 7 Ziffer 1 bis 3, 5 bis 7 des
Gesetzes bestimmt.
§ 17.
Ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen.
) Gegenstand der Ergänzungssteuer ist, soweit nicht Ausnahmen Platz greifen,
das gesamte nicht von der Grundsteuer betroffene Vermögen des Beitragspflichtigen (§ 1
des Gesetzes). Von der Grundsteuer betroffen sind nach § 2 des Gesetzes, die Einführung
des neuen Grundsteuersystems betreffend, vom 9. September 1843 (G.= u. V.-Bl.
S. 97 flg.):
a) der eigentliche Grund und Boden an Ackern, Wiesen, Weiden, Gärten, Weinbergen
und sonstigen Pflanzungen, Waldungen, sowie andere ertragsfähige Oberflächen,
z. B. der Berg= und Hüttenwerke mit ihren Halden, Wasserbehältern und
Zimmerplätzen, der Kalk= und anderen Steinbrüche, der Sand-, Lehm-, Mergel-
und Tongruben, der Torfstiche, der Stein= und Braunkohlengruben 2c.,
b) Teiche und für Gewerbe bestimmte Gewässer,
c) Gebäude.
Zu a.
(2) Als ertragsfähige Oberflächen sind von der Grundsteuer betroffen auch die
Bauplätze, selbst wenn sie zur Zeit der Einschätzung keinen Ertrag liefern. Dagegen
sind nach § 4 unter d und e des Grundsteuergesetzes von der Grundsteuer befreit:
Odungen und keiner Benutzung fähige Flächen, als: sterile Sandschollen, Stein-
und Kieshorste, ungangbare Haldensturze, wüste Flußufer, ferner Flüsse,
Bäche, Lachen und Moräste.