Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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(s) Diese Grundstücke gehören daher zum ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen. 
Besitzen sie keinen in Geld schätzbaren Wert, so bleiben sie bei der Veranlagung zur 
Ergänzungssteuer unberücksichtigt. 
(4) Dadurch, daß die Oberfläche der Berg= und Hüttenwerke, Brüche und Gruben 
mit Grundsteuereinheiten belegt worden ist, sind nicht auch die nutzbaren Bodenbestandteile 
selbst von der Grundsteuer ergriffen worden. Das Gesetz erklärt daher in § 17 Ziffer 1 
die nutzbaren Bodenbestandteile unter den in § 24 dieser Instruktion näher dargelegten 
Voraussetzungen für ergänzungssteuerpflichtig. 
Zu b. 
(5) Da bei der Abschätzung der Teiche und für Gewerbe bestimmten Gewässer zur 
Grundsteuer nur auf die Fischerei, sowie auf die Streu-, Rohr= und Grasnutzung Rück- 
sicht genommen worden ist, so ist die treibende Kraft des Wassers von der Grundsteuer 
nicht getroffen. Nach § 17 Ziffer 2 unter a des Gesetzes gehören daher die dem Betriebe 
eines Gewerbes dienenden Wasserkräfte zum ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen. 
Zu c. 
(6) Als Gebäude sind — abgesehen von den zum Gemeindevermögen gehörigen 
und zu öffentlichen Zwecken bestimmten Gebäuden zur Grundsteuer abgeschätzt: 
1. Wohngebäude, 
2. Gebäude, welche zum Betriebe einer Fabrik, Manufaktur oder sonstigen Gewerbs- 
anlage dienen, 
3. Gebäude, die zum Betriebe der Landwirtschaft gebraucht werden, 
allenthalben samt den dazu gehörigen Hofräumen. 
(7) Ebenso sind zur Grundsteuer veranlagt: 
Gewächshäuser, Lusthäuser, Türme und Gebäude anderer Art, welche weder zu 
wohnlichen Zwecken gebraucht, noch zum Betriebe eines Gewerbes oder der 
Landwirtschaft benutzt werden. 
(s) Dagegen sind Stauanlagen und sonstige Wasserbauten, die dem Betriebe eines 
Gewerbes dienen, nicht von der Grundsteuer betroffen und unterliegen nach § 17 Ziffer 2 
unter a des Gesetzes der Ergänzungssteuer. 
(6) Mit einem Grundstück oder Gebäude zu gewerblichen Zwecken verbundene 
bewegliche Sachen sind von der Grundsteuer nicht ergriffen. Nach § 17 Ziffer 2 unter b 
des Gesetzes sind daher beispielsweise Dampfkessel und Maschinen ergänzungssteuerpflichtig, 
gleichviel ob sie mit einem Gebäude in mehr oder weniger enge Verbindung gebracht 
sind. Dasselbe gilt aber auch von allen sonstigen der Krafterzeugung oder Kraftüber- 
 
	        
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