Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 329 — 
außersächsischen Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbe— 
betriebe dienende Anlage- und Betriebskapital (8 6 des Gesetzes). 
(2) Wegen sonstiger Befreiung einzelner Vermögensteile von der Ergänzungssteuer 
sind die 88 24 und 31 dieser Instruktion zu vergleichen. 
819. 
Vermögen und Einkommen. 
u) Die Ergänzungssteuer soll nach § 1 Satz 2 des Gesetzes nur das (nicht von der 
Grundsteuer betroffene) Vermögen des Beitragspflichtigen treffen. Deehalb sind die 
Erträge des Vermögens und aller sonstigen Einkommensquellen des Beitragspflichtigen 
bei der Einschätzung zur Ergänzungesteuer außer Ansatz zu lassen, sie müßten denn bereits 
zweisellos die Eigenschaft von Kapital angenommen haben. Von der Ergänzungssteuer 
frei sind daher insbesondere Gehalts= und Pensionsforderungen, Lohnforderungen, Miet- 
und Pachtzinsforderungen, Kapitalzinsen= und Rentenansprüche (vergl. auch § 20 Ziffer 6 
des Gesetzes), und zwar nicht bloß die laufenden Beträge, sondern auch Rückstände, soweit 
letztere nicht nach dem deutlich erkennbaren Willen der Beteiligten die Natur einer 
Kapitalanlage angenommen haben; ferner die aus den laufenden Jahreseinkünften her- 
rührenden Bestände an barem Geld, Banknoten und Kassenscheinen, soweit diese Bestände 
nicht zu einem gewerblichen Anlage= und Betriebskapital gehören (§ 17 Ziffer 3 unter b 
verbunden mit Ziffer 2 unter d des Gesetzes). Auch bei den in § 17 Ziffer 3 unter d 
des Gesetzes bezeichneten fortlaufenden oder wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, 
insbesondere den Leibrenten und Auezügen, wird nicht die einzelne, als Einkommen sich 
darstellende Nutzung oder Leistung, sondern der Kapitalwert des ganzen Rechts nach 
Maßgabe der Vorschriften in § 20 unter 3 des Gesetzes zur Ergänzungesteuer herangezogen. 
(2) Die zu einem gewerblichen Anlage= und Betriebskapital gehörenden Außenstände, 
Geld-, Waren= und sonstigen Vorräte zählen im Sinne des Gesetzes (§ 17 Ziffer 2c, 
4 und e) zum Kapitalvermögen. Jedoch sind bei Ermittelung des ergänzungssteuer- 
pflichtigen Anlage= und Betriebskapitals die zur Zeit der Emschätzung (§ 23) vorhandenen 
Geschäfts= und Wirtschaftsvorräte höchstens mit dem Betrage der zu ihrer Anschaffung 
oder Erzeugung aufgewendeten Selbstkosten in Ansatz zu bringen. 
8 20. 
Abzug der Schulden und Lasten. 
(u) Nach § 21 des Gesetzes gilt der Grundsatz, daß von dem Aktivvermögen des 
Beitragepflichtigen, soweit es für die Veranlagung zur Ergänzungssteuer in Betracht 
kommt, dessen Schulden und Lasten abzuziehen sind. Von dem Abzug sind jedoch aus- 
geschlossen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.