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außersächsischen Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbe—
betriebe dienende Anlage- und Betriebskapital (8 6 des Gesetzes).
(2) Wegen sonstiger Befreiung einzelner Vermögensteile von der Ergänzungssteuer
sind die 88 24 und 31 dieser Instruktion zu vergleichen.
819.
Vermögen und Einkommen.
u) Die Ergänzungssteuer soll nach § 1 Satz 2 des Gesetzes nur das (nicht von der
Grundsteuer betroffene) Vermögen des Beitragspflichtigen treffen. Deehalb sind die
Erträge des Vermögens und aller sonstigen Einkommensquellen des Beitragspflichtigen
bei der Einschätzung zur Ergänzungesteuer außer Ansatz zu lassen, sie müßten denn bereits
zweisellos die Eigenschaft von Kapital angenommen haben. Von der Ergänzungssteuer
frei sind daher insbesondere Gehalts= und Pensionsforderungen, Lohnforderungen, Miet-
und Pachtzinsforderungen, Kapitalzinsen= und Rentenansprüche (vergl. auch § 20 Ziffer 6
des Gesetzes), und zwar nicht bloß die laufenden Beträge, sondern auch Rückstände, soweit
letztere nicht nach dem deutlich erkennbaren Willen der Beteiligten die Natur einer
Kapitalanlage angenommen haben; ferner die aus den laufenden Jahreseinkünften her-
rührenden Bestände an barem Geld, Banknoten und Kassenscheinen, soweit diese Bestände
nicht zu einem gewerblichen Anlage= und Betriebskapital gehören (§ 17 Ziffer 3 unter b
verbunden mit Ziffer 2 unter d des Gesetzes). Auch bei den in § 17 Ziffer 3 unter d
des Gesetzes bezeichneten fortlaufenden oder wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen,
insbesondere den Leibrenten und Auezügen, wird nicht die einzelne, als Einkommen sich
darstellende Nutzung oder Leistung, sondern der Kapitalwert des ganzen Rechts nach
Maßgabe der Vorschriften in § 20 unter 3 des Gesetzes zur Ergänzungesteuer herangezogen.
(2) Die zu einem gewerblichen Anlage= und Betriebskapital gehörenden Außenstände,
Geld-, Waren= und sonstigen Vorräte zählen im Sinne des Gesetzes (§ 17 Ziffer 2c,
4 und e) zum Kapitalvermögen. Jedoch sind bei Ermittelung des ergänzungssteuer-
pflichtigen Anlage= und Betriebskapitals die zur Zeit der Emschätzung (§ 23) vorhandenen
Geschäfts= und Wirtschaftsvorräte höchstens mit dem Betrage der zu ihrer Anschaffung
oder Erzeugung aufgewendeten Selbstkosten in Ansatz zu bringen.
8 20.
Abzug der Schulden und Lasten.
(u) Nach § 21 des Gesetzes gilt der Grundsatz, daß von dem Aktivvermögen des
Beitragepflichtigen, soweit es für die Veranlagung zur Ergänzungssteuer in Betracht
kommt, dessen Schulden und Lasten abzuziehen sind. Von dem Abzug sind jedoch aus-
geschlossen: