Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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vermögen zu besteuern die Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft, einer 
Kommanditgesellschaft, einer bergrechtlichen Gesellenschaft, sowie die persönlich 
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Ist das Ver- 
hältnis, wonach die einzelnen Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt 
sind, nicht bekannt und auch durch Befragung nicht zu ermitteln, so ist eine gleiche 
Beteiligung sämtlicher Gesellschafter anzunehmen. Den Inhabern von Aktien 
einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, von Kuxen einer 
Gewerkschaft, den Mitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder 
einer eingetragenen Genossenschaft ist nicht der auf sie entfallende Anteil am 
Gesellschaftsvermögen, sondern unmittelbar der Wert ihres Besitzes an Aktien, 
Kuxen, Geschäftsanteilen 2c. anzurechnen. 
(2) Insoweit nach vorstehendem eine Hinzurechnung stattfindet, geschieht sie selbst- 
verständlich unter Berücksichtigung derjenigen nach § 21 des Gesetzes abzugsfähigen 
Schulden und Lasten, für die das hinzuzurechnende Vermögen haftet. 
§22. 
Gemeiner Wert. 
(1) Nach § 16 des Gesetzes sind die einzelnen Vermögensteile zum gemeinen 
Werte in Ansatz zu bringen. Unter dem gemeinen Werte einer Sache ist derjenige Wert 
zu verstehen, den die Sache für jeden Besitzer hat (allgemeiner Verkehrswert, objektiver 
Wert). Hierzu gehört auch der Wert der Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten, welche 
die Sache einem jeden Besitzer schätzbar machen. Dagegen bleibt unberücksichtigt der 
durch besondere Umstände bedingte außerordentliche Wert oder Liebhaberwert, wie er 
aus zufälligen Eigenschaften oder Verhältnissen entsteht, die der Sache in der Meinung 
oder nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Besitzers einen Vorzug vor 
anderen Gegenständen der gleichen Art beilegen. 
(2) Hiernach entspricht der gemeine Wert eines Gegenstandes regelmäßig dem Kauf- 
preise, der dafür im gewöhnlichen Verkehr nach seiner objektiven Beschaffenheit ohne 
Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse, also eben von jeder- 
mann zu erzielen ist. 
(z) Besondere Bestimmungen über die Bewertung einzelner Vermögensteile enthält 
§20 des Gesetzes (siehe unten § 32). 
(4) Die Wertsermittelung muß für jeden einzelnen Vermögensteil besonders erfolgen. 
Unter den einzelnen Vermögensteilen sind die wirtschaftlich nicht zusammengehörigen 
selbständigen Bestandteile des Vermögens zu verstehen, z. B. die verschiedenen 
Einzelposten, aus denen das Kapitalvermögen sich zusammensetzt, sofern sie bekannt sind.
	        
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