— 332 —
vermögen zu besteuern die Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft, einer bergrechtlichen Gesellenschaft, sowie die persönlich
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Ist das Ver-
hältnis, wonach die einzelnen Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt
sind, nicht bekannt und auch durch Befragung nicht zu ermitteln, so ist eine gleiche
Beteiligung sämtlicher Gesellschafter anzunehmen. Den Inhabern von Aktien
einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, von Kuxen einer
Gewerkschaft, den Mitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
einer eingetragenen Genossenschaft ist nicht der auf sie entfallende Anteil am
Gesellschaftsvermögen, sondern unmittelbar der Wert ihres Besitzes an Aktien,
Kuxen, Geschäftsanteilen 2c. anzurechnen.
(2) Insoweit nach vorstehendem eine Hinzurechnung stattfindet, geschieht sie selbst-
verständlich unter Berücksichtigung derjenigen nach § 21 des Gesetzes abzugsfähigen
Schulden und Lasten, für die das hinzuzurechnende Vermögen haftet.
§22.
Gemeiner Wert.
(1) Nach § 16 des Gesetzes sind die einzelnen Vermögensteile zum gemeinen
Werte in Ansatz zu bringen. Unter dem gemeinen Werte einer Sache ist derjenige Wert
zu verstehen, den die Sache für jeden Besitzer hat (allgemeiner Verkehrswert, objektiver
Wert). Hierzu gehört auch der Wert der Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten, welche
die Sache einem jeden Besitzer schätzbar machen. Dagegen bleibt unberücksichtigt der
durch besondere Umstände bedingte außerordentliche Wert oder Liebhaberwert, wie er
aus zufälligen Eigenschaften oder Verhältnissen entsteht, die der Sache in der Meinung
oder nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Besitzers einen Vorzug vor
anderen Gegenständen der gleichen Art beilegen.
(2) Hiernach entspricht der gemeine Wert eines Gegenstandes regelmäßig dem Kauf-
preise, der dafür im gewöhnlichen Verkehr nach seiner objektiven Beschaffenheit ohne
Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse, also eben von jeder-
mann zu erzielen ist.
(z) Besondere Bestimmungen über die Bewertung einzelner Vermögensteile enthält
§20 des Gesetzes (siehe unten § 32).
(4) Die Wertsermittelung muß für jeden einzelnen Vermögensteil besonders erfolgen.
Unter den einzelnen Vermögensteilen sind die wirtschaftlich nicht zusammengehörigen
selbständigen Bestandteile des Vermögens zu verstehen, z. B. die verschiedenen
Einzelposten, aus denen das Kapitalvermögen sich zusammensetzt, sofern sie bekannt sind.