Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Dagegen sind die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörigen Vermögensobjekte, insbesondere 
die ein gewerbliches Anlage- und Betriebskapital bildenden Sachen und Rechte, nicht 
von einander zu trennen, sondern mit ihrem Werte im Ganzen zutreffend zu erfassen 
(vergl. 8 27 Ziffer 4). 
§ 23. 
Zeitpunkt der Einschätzung. 
(1) Maßgebend für die Berechnung oder Schätzung des ergänzungssteuerpflichtigen 
Vermögens ist nach § 16 des Gesetzes der Zeitpunkt der Einschätzung. Als 
solcher gilt: 
a) bei Gewerbebetrieben, in denen regelmäßige Abschlüsse stattfinden, der Zeitpunkt 
des letzten Abschlusses vor der Aufstellung der Hauslisten, 
b) in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt der Aufstellung der Hauslisten (1 2. Oktober). 
(2) Abschlüsse der unter a gedachten Art sind die Inventuren und Bilanzen der 
Kaufleute sowie die Buchabschlüsse derjenigen Gutspächter, die eine geordnete Buchführung 
besitzen. Ob die Abschlüsse, wie dies für die Bilanzen der Kaufleute durch das Handels- 
gesetzbuch vorgeschrieben ist, alljährlich erfolgen oder in längeren oder kürzeren Zeiträumen, 
ist unerheblich, vorausgesetzt, daß das Erfordernis der Regelmäßigkeit der Abschlüsse ge- 
wahrt ist. 
(3) Nimmt ein Gewerbtreibender nur alle zwei Jahre Inventur auf, so ist gleich- 
wohl stets der Zeitpunkt der letzten Bilan zaufstellung maßgebend. Bei einer Aktien- 
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der Abschluß erst dann als perfekt 
anzusehen, wenn die Bilanz von der Generalversammlung festgestellt worden ist; maß- 
gebend für die Einschätzung ist also der Tag der Generalversammlung, welche die letzte 
Bilanz festgestellt hat. 
(4) Bei der Veranlagung hat sich die Kommission zunächst allenthalben auf den 
Standpunkt zu stellen, als ob die Einschätzung zur Zeit der Aufstellung der Hauslisten 
beziehentlich des letzten regelmäßigen Abschlusses erfolge. Sind jedoch inzwischen wesent- 
liche Veränderungen des Vermögensbestands durch Zuwachs oder Wegfall von Ver- 
mögensteilen oder wesentliche Veränderungen des Werts von Vermögensteilen eingetreten, 
so sind sie bei der Einschätzung zu berücksichtigen. Bei der Einschätzung der Inhaber von 
neuentstandenen Gewerbebetrieben, für die ein Abschluß noch nicht vorliegt und deren 
Eröffnung in die Zeit nach Aufstellung der Hauslisten fällt, sowie solcher Personen, die 
erst nach Aufstellung der Hauslisten beitragspflichtig geworden sind, hat die Kommission 
unmittelbar den neuesten Vermögensbestand der Veranlagung zu Grunde zu legen. 
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