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Dagegen sind die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörigen Vermögensobjekte, insbesondere
die ein gewerbliches Anlage- und Betriebskapital bildenden Sachen und Rechte, nicht
von einander zu trennen, sondern mit ihrem Werte im Ganzen zutreffend zu erfassen
(vergl. 8 27 Ziffer 4).
§ 23.
Zeitpunkt der Einschätzung.
(1) Maßgebend für die Berechnung oder Schätzung des ergänzungssteuerpflichtigen
Vermögens ist nach § 16 des Gesetzes der Zeitpunkt der Einschätzung. Als
solcher gilt:
a) bei Gewerbebetrieben, in denen regelmäßige Abschlüsse stattfinden, der Zeitpunkt
des letzten Abschlusses vor der Aufstellung der Hauslisten,
b) in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt der Aufstellung der Hauslisten (1 2. Oktober).
(2) Abschlüsse der unter a gedachten Art sind die Inventuren und Bilanzen der
Kaufleute sowie die Buchabschlüsse derjenigen Gutspächter, die eine geordnete Buchführung
besitzen. Ob die Abschlüsse, wie dies für die Bilanzen der Kaufleute durch das Handels-
gesetzbuch vorgeschrieben ist, alljährlich erfolgen oder in längeren oder kürzeren Zeiträumen,
ist unerheblich, vorausgesetzt, daß das Erfordernis der Regelmäßigkeit der Abschlüsse ge-
wahrt ist.
(3) Nimmt ein Gewerbtreibender nur alle zwei Jahre Inventur auf, so ist gleich-
wohl stets der Zeitpunkt der letzten Bilan zaufstellung maßgebend. Bei einer Aktien-
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der Abschluß erst dann als perfekt
anzusehen, wenn die Bilanz von der Generalversammlung festgestellt worden ist; maß-
gebend für die Einschätzung ist also der Tag der Generalversammlung, welche die letzte
Bilanz festgestellt hat.
(4) Bei der Veranlagung hat sich die Kommission zunächst allenthalben auf den
Standpunkt zu stellen, als ob die Einschätzung zur Zeit der Aufstellung der Hauslisten
beziehentlich des letzten regelmäßigen Abschlusses erfolge. Sind jedoch inzwischen wesent-
liche Veränderungen des Vermögensbestands durch Zuwachs oder Wegfall von Ver-
mögensteilen oder wesentliche Veränderungen des Werts von Vermögensteilen eingetreten,
so sind sie bei der Einschätzung zu berücksichtigen. Bei der Einschätzung der Inhaber von
neuentstandenen Gewerbebetrieben, für die ein Abschluß noch nicht vorliegt und deren
Eröffnung in die Zeit nach Aufstellung der Hauslisten fällt, sowie solcher Personen, die
erst nach Aufstellung der Hauslisten beitragspflichtig geworden sind, hat die Kommission
unmittelbar den neuesten Vermögensbestand der Veranlagung zu Grunde zu legen.
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