Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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dienenden Vermögensteile, soweit sie nicht von der Grundsteuer betroffen sind (siehe oben 
§ 17), und zwar unter Abrechnung der abzugsfähigen Geschäftsschulden. 
(2) Gewerbebetrieb im Sinne des Ergänzungssteuergesetzes ist — da sich die Be- 
griffsbestimmung in § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes mit der in § 21 Absatz 1 des Ein- 
kommensteuergesetzes deckt — jede Beschäftigung, deren Ertrag bei der Veranlagung zur 
Einkommensteuer als gewerbliches Einkommen (§ 17 unter d des Einkommensteuer- 
gesetzes) anzusehen ist. 
(s) Von der Ergänzungssteuer frei ist das dem Betriebe der Land= oder Forstwirt- 
schaft auf eigenen Grundstücken dienende Anlage= und Betriebskapital; doch ist von dieser 
Befreiung wiederum ausgenommen und der Ergänzungssteuer unterworfen das den ge- 
werblichen Nebenbetrieben der Land= oder Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken 
dienende Kapital. Mit Rücksicht hierauf ist es für die Veranlagung zur Ergänzungs- 
steuer von besonderer Wichtigkeit, die Land= und Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken 
1. von den mit ihr verwandten selbständigen Gewerbebetrieben, 
2. von den mit ihr verbundenen gewerblichen Nebenbetrieben 
scharf zu unterscheiden. 
Zu 1. 
(4) Zur Land= beziehentlich Forstwirtschaft sind zu rechnen: 
a) der Obst= und Weinbau; 
b) der Gartenbau mit Ausnahme der Kunst= und Handelsgärtnerei; 
) die Viehzucht mit Ausnahme des Betriebs derjenigen Züchter, die gewerbsmäßig 
Vieh von erkauftem oder doch in der Hauptsache von erkauftem Futter unter- 
halten; 
die Ausnahme greift nicht Platz, wenn nur infolge außergewöhnlicher Um- 
stände (Mißernten 2c.) erkauftes Futter zur Unterhaltung des Viehs ver- 
wendet werden muß; 
d) die Fischzucht und die Wildhaltung, soweit sie in Verbindung mit der Land= oder 
Forstwirtschaft betrieben werden. 
(5) Unter den Betrieb der Land= beziehentlich Forstwirtschaft fällt auch 
e) der Handel mit den selbsterzeugten Produkten, sei es, daß diese roh (d. h. in dem 
Zustande, in dem sie von der Natur geliefert werden) oder nach einer Bearbei- 
tung verkauft werden, die nach Art und Umfang noch im Bereiche des eigentlichen 
land= oder forstwirtschaftlichen Betriebes liegt. 
Hiernach ist z. B. die ohne Verwendung gewerbsmäßig hinzugekaufter Milch 
erfolgende Herstellung von Butter und Käse und die Veräußerung dieser Produkte 
zum Betriebe der Landwirtschaft (Viehzucht) zu rechnen.
	        
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