Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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den Passiven diejenigen Schulden, welche nicht abzugsfähig sind, insbesondere die 
Hypotheken und Grundschulden (siehe oben §§ 17 und 20). 
Aus den kaufmännischen Bilanzen sind ferner solche Posten auszuscheiden, die 
lediglich buchmäßige Bedeutung haben, wie z. B. das unter den Passiven sich 
findende Kapitalkonto und das zuweilen unter den Aktiven auftretende Haus- 
haltungskonto. Denn letzteres gibt den Betrag an, um den sich die Geschästs- 
kasse durch Entnahmen zum Zwecke der Haushaltung bereits gemindert hat, 
während ersteres den rechnerischen Überschuß der Geschäftsaktiven (einschließlich 
der Grundstücke) über die Geschäftsschulden (einschließlich der Hypotheken) darstellt 
und durch Einstellung in die Passivseite die beiden Seiten der BVilanz zum Aus- 
gleich zu bringen bestimmt ist. 
2. Unterhält der Beitragepflichtige Filialen, Zweigniederlassungen 2c. außerhalb 
Sachsens oder steht die Einschätzung eines auswärtigen Gewerbtreibenden in 
Frage, der innerhalb Sachsens Filialen, Zweigniederlassungen r2c. unterhält, so 
sind aus den vorgelegten Abschlüssen ferner alle diejenigen Aktiva auszuslcheiden, 
die auf den außersächsischen Betrieb entfallen. 
Als solche gelten: 
a) die dem Betriebe außerhalb Sachsens ausschließlich gewidmeten Werte, 
b) ein entsprechender Anteil an dem in keiner besonderen Beziehung zu den 
einzelnen Betriebsstätten stehenden, dem gesamten Betriebe dienenden Ge- 
schäftsvermögen. 
Für die Berechnung dieses Anteils ist das Verhältnis maßgebend, 
das zwischen den ausschließlich dem sächsischen und ausschließlich dem 
außersächsischen Betriebe gewidmeten Werten besteht. 
In gleicher Weise sind von den Passiven die ausschließlich aus dem Betriebe 
außerhalb Sachsens herrührenden oder für den Erwerb außersächsischer Geschäfts- 
aktiva ausgenommenen Schulden, sowie ein entsprechender Teil der in keiner be- 
sonderen Beziehung zu den einzelnen Betriebsstätten stehenden Schulden außer 
Betracht zu lassen, soweit sich nicht aus § 21 Absatz 2 des Gesetzes (siehe oben 
§ 20) noch weitere Beschränkungen ergeben. 
3. Im Hinblick auf §§ 39 und 40 des Handelsgesetzbuchs hat die Kommission, falls 
nicht bestimmte Anhaltepunkte für das Gegenteil vorhanden sind, davon auszu- 
gehen, daß in einer formell ordnungsmäßig aufgestellten Inventur oder Bilanz 
die zu dem gewerblichen Anlage= und Betriebskapital gehörigen Vermögensgegen- 
stände und Schulden vollständig verzeichnet und nach dem Werte angesetzt sind, 
der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen war, für welchen die Aufstellung statt-
	        
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