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gefunden hat. Solchenfalls hat sie in der Regel nur zu prüfen, ob seit dem letzten
Abschluß wesentliche Veränderungen in dem Bestand oder Wert der ergänzungs-
steuerpflichtigen Vermögensteile (§ 16 des Gesetzes) eingetreten sind, und diese
bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Als Veränderungen dieser Art kommen
namentlich Verstärkungen der Betriebsmittel durch Einschuß von Kapitalien
und Verminderungen derselben durch erhebliche Entnahme von Bargeld 2c. zu
außergeschäftlichen Zwecken oder zu entgeltlicher Erwerbung von nicht ergänzungs-
stenerpflichtigen Vermögensteilen in Betracht.
Liegen bestimmte Anhaltepunkte dafür vor, daß das ergänzungssteuerpflichtige
Anlage= und Betriebskapital in dem Abschluß nicht vollständig angegeben oder
zu niedrig bewertet ist, so soll die Kommission zunächst ihre Zweifel dem Beitrags-
pflichtigen mitteilen und ihm deren Aufklärung anheimstellen, sofern nicht schon
der Vorsitzende nach dieser Richtung hin das Nötige vorgekehrt hat. Bleiben
die Zweifel auch dann noch bestehen, so hat sie, soweit erforderlich, Sachverständige
um ihr Gutachten anzugehen.
4. Ist an der Hand der vorgelegten Abschlüsse der Wert der einzelnen Aktivbestandteile
des ergänzungssteuerpflichtigen Anlage= und Betriebskapitals unter Berücksichtigung
der oben in § 19 Absatz 2 und § 20 gegebenen Anleitungen festgestellt und der
Betrag der abzuziehenden Schulden ermittelt, so ist auf der durch diese Einzel-
werte gegebenen Unterlage das ergänzungssteuerpflichtige Anlage= und Betriebs-
kapital als Ganzes nach seinem gemeinen Werte abzuschätzen. Und zwar gilt
als gemeiner Wert des Ganzen der Wert, den das ergänzungssteuerpflichtige An-
lage= und Betriebskapital unter der Voraussetzung, daß das Unternehmen mit
allen Aktiven und Passiven fortbetrieben werden soll, sowohl für den gegen-
wärtigen Geschäftsinhaber hat, als auch für jeden Erwerber des Geschäfts
haben würde. Bei der Bemessung dieses Werts ist auf persönliche, die Rentabi-
lität des Geschäfts beeinflussende Eigenschaften des derzeitigen Inhabers keine
Rücksicht zu nehmen. Der ermittelte Gesamtwert ist in Spalte 18 des Katasters
einzustellen.
(2) Für jeden selbständigen Betrieb wird in dieser Weise das ergänzungssteuerpflichtige
Anlage= und Betriebskapital im ganzen geschätzt. Dies muß auch geschehen, wenn es sich
um das Anlage= und Betriebskapital einer nicht nach § 4 des Einkommensteuergesetzes
gesondert zu besteuernden Erwerbsgesellschaft handelt, welches den einzelnen Teilhabern
nach Verhältnis ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist (6 15 Ziffer 2
unter c des Gesetzes).
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