Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Fortsetzung. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. 
Bei der Veranlagung der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien 
(§ 3 des Gesetzes) ist den Anleitungen in § 27 Ziffer 1 bis 4 nachzugehen und weiter 
folgendes zu beachten: 1 
1. Zu den zulässigen Abzügen ist kraft ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes — ab- 
weichend von dem für das Kapitalkonto der sonstigen Gewerbtreibenden geltenden 
Grundsatz — auch das Aktienkapital zu rechnen, soweit es eingezahlt ist. Unzu- 
lässig ist dagegen der Abzug aller derjenigen Bilanzposten, die sich, gleichviel unter 
welcher Benennung sie auftreten, als Reservefonds kennzeichnen. Hierbei ist jedoch 
zu berücksichtigen, daß die Prämienreserven der Versicherungsaktiengefellschaften 
einer Schuld der Gesellschaft entsprechen, und zwar der zum Zeitwert berechneten 
Schuld aus den laufenden Versicherungsverträgen; der Betrag der Prämien- 
reserven ist mithin abzugsfähig. 
2. Von dem in der maßgebenden Bilanz nachgewiesenen Vermögensbestand ist die- 
jenige Summe in Abzug zu bringen, die durch Beschluß der Generalversammlung 
zur Verteilung von Dividenden und Tantiemen bestimmt worden ist. 
3. Kommanditgesellschaften auf Aktien sind als solche nur mit demjenigen Teile ihres 
von der Grundsteuer nicht betroffenen Vermögens beitragspflichtig, der sich nach 
verhältnismäßigem Abzuge des Wertes der Anteile der persönlich haftenden Ge- 
sellschafter von dem gesamten der Grundsteuer nicht unterliegenden Vermögen der 
Gesellschaft ergibt. Hiernach ist behufs Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf 
Aktien zunächst zu ermitteln 
a) der Wert des gesamten Vermögens der Kommanditgesellschaft einschließlich 
der von der Grundsteuer betroffenen Bestandteile, ohne Abzug des Aktien- 
kapitals, 
b) der Gesamtanteil der persönlich haftenden Gesellschafter an dem Wert unter a, 
) der Wert des Vermögens der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Aus- 
schluß des von der Grundsteuer betroffenen Vermögens, wiederum ohne 
Abzug des Aktienkapitals, 
d) der Gesamtanteil der persönlich haftenden Gesellschafter an dem Wert 
unter c. Für die Berechnung dieses Anteils ist das Verhältnis des 
Wertes b zu dem Werte a maßgebend. 
Zieht man sobann von dem Werte c den Gesamtanteil d ab und schließlich 
von dem Rest das eingezahlte Aktienkapital, so erhält man das ergänzungssteuer- 
pflichtige Vermögen der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Den persönlich haftenden
	        
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