Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Gesellschaftern ist der Gesamtanteil d nach Verhältnis ihrer Einzelanteile zuzu- 
rechnen (§ 15 Ziffer 2 unter c des Gesetzes). 
4. Die Schätzungsunterlagen und Berechnungen, die sich auf die Ergänzungssteuer 
der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien beziehen, sind 
zu den durch § 16 Absatz 2 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz vor- 
geschriebenen Akten zu nehmen. 
829. 
Fortsetzung. Einschätzung des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals beim Fehlen 
spezieller Unterlagen. 
(1) Werden von dem Beitragspflichtigen ausreichende Unterlagen für die unmittel— 
bare Bewertung des gewerblichen Anlage= und Betriebskapitals der Veranlagungs- 
kommission nicht vorgeführt, so ist der Gesamtwert dieser Vermögensteile auf mittelbarem 
Wege festzustellen. Hierbei ist von dem bei der gleichzeitigen Veranlagung des Beitrags- 
pflichtigen zur Einkommensteuer ermittelten gewerblichen Einkommen auszugehen und 
zunächst festzustellen, inwieweit sich dasselbe als Verzinsung des ergänzungssteuerpflichtigen 
Anlage= und Betriebskapitals darstellt. Zu diesem Zwecke sind in dem Falle, daß der 
Beitragspflichtige in seinem Gewerbebetriebe persönlich tätig ist, sowie wenn das Gewerbe 
auf eigenem Grundstücke (im eigenen Hause) des Beitragspflichtigen betrieben wird, 
angemessene Abzüge von dem gewerblichen Einkommen zu bewirken, welche dem persön- 
lichen Jahresarbeitsverdienste des Beitragspflichtigen und beziehentlich der Verzinsung 
der dem Betriebe dienenden Grundstücke oder Grundstücksteile entsprechen. Andererseits 
sind dem gewerblichen Einkommen wiederum hinzuzurechnen etwaige vom Beitragspflich- 
tigen zu entrichtende Hypothekenzinsen, soweit sie bei der Feststellung des gewerblichen 
Einkommens berücksichtigt worden sind. Der nach vorstehenden Ab= und Hinzurechnungen 
gefundene Betrag ist als Verzinsung des ergänzungssteuerpflichtigen Anlage= und Betriebs- 
kapitals zu betrachten und behufs Ermittelung des letzteren unter Zugrundelegung des- 
jenigen Zinsfußes zu kapitalisieren, welcher von dem in einem gewerblichen Betriebe von 
der Größe und Art des betreffenden Geschäftes angelegten Kapital unter den obwaltenden 
Umständen gewöhnlich erzielt wird. In der Regel ist hierbei eine fünfprozentige Ver- 
zinsung anzunehmen. Ein anderer Kapitalisierungsfaktor als 20 wird daher nur dann 
anzuwenden sein, wenn dies nach den der Kommission bekannten Umständen geboten er- 
scheint. Hierbei ist namentlich auf die regelmäßige Umschlagszeit des in dem Geschäft 
arbeitenden Betriebskapitals Rücksicht zu nehmen und zu beachten, daß im allgemeinen 
die Verzinsung des Betriebskapitals um so höher, der Kapitalisierungefaktor also um so 
niedriger anzunehmen ist, je kürzer die Zeiträume sind, in denen das Betriebekapital 
umgesetzt wird und seinen Kreislauf von neuem beginnt. 
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