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Gesellschaftern ist der Gesamtanteil d nach Verhältnis ihrer Einzelanteile zuzu-
rechnen (§ 15 Ziffer 2 unter c des Gesetzes).
4. Die Schätzungsunterlagen und Berechnungen, die sich auf die Ergänzungssteuer
der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien beziehen, sind
zu den durch § 16 Absatz 2 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz vor-
geschriebenen Akten zu nehmen.
829.
Fortsetzung. Einschätzung des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals beim Fehlen
spezieller Unterlagen.
(1) Werden von dem Beitragspflichtigen ausreichende Unterlagen für die unmittel—
bare Bewertung des gewerblichen Anlage= und Betriebskapitals der Veranlagungs-
kommission nicht vorgeführt, so ist der Gesamtwert dieser Vermögensteile auf mittelbarem
Wege festzustellen. Hierbei ist von dem bei der gleichzeitigen Veranlagung des Beitrags-
pflichtigen zur Einkommensteuer ermittelten gewerblichen Einkommen auszugehen und
zunächst festzustellen, inwieweit sich dasselbe als Verzinsung des ergänzungssteuerpflichtigen
Anlage= und Betriebskapitals darstellt. Zu diesem Zwecke sind in dem Falle, daß der
Beitragspflichtige in seinem Gewerbebetriebe persönlich tätig ist, sowie wenn das Gewerbe
auf eigenem Grundstücke (im eigenen Hause) des Beitragspflichtigen betrieben wird,
angemessene Abzüge von dem gewerblichen Einkommen zu bewirken, welche dem persön-
lichen Jahresarbeitsverdienste des Beitragspflichtigen und beziehentlich der Verzinsung
der dem Betriebe dienenden Grundstücke oder Grundstücksteile entsprechen. Andererseits
sind dem gewerblichen Einkommen wiederum hinzuzurechnen etwaige vom Beitragspflich-
tigen zu entrichtende Hypothekenzinsen, soweit sie bei der Feststellung des gewerblichen
Einkommens berücksichtigt worden sind. Der nach vorstehenden Ab= und Hinzurechnungen
gefundene Betrag ist als Verzinsung des ergänzungssteuerpflichtigen Anlage= und Betriebs-
kapitals zu betrachten und behufs Ermittelung des letzteren unter Zugrundelegung des-
jenigen Zinsfußes zu kapitalisieren, welcher von dem in einem gewerblichen Betriebe von
der Größe und Art des betreffenden Geschäftes angelegten Kapital unter den obwaltenden
Umständen gewöhnlich erzielt wird. In der Regel ist hierbei eine fünfprozentige Ver-
zinsung anzunehmen. Ein anderer Kapitalisierungsfaktor als 20 wird daher nur dann
anzuwenden sein, wenn dies nach den der Kommission bekannten Umständen geboten er-
scheint. Hierbei ist namentlich auf die regelmäßige Umschlagszeit des in dem Geschäft
arbeitenden Betriebskapitals Rücksicht zu nehmen und zu beachten, daß im allgemeinen
die Verzinsung des Betriebskapitals um so höher, der Kapitalisierungefaktor also um so
niedriger anzunehmen ist, je kürzer die Zeiträume sind, in denen das Betriebekapital
umgesetzt wird und seinen Kreislauf von neuem beginnt.
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