Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 342 — 
(2) Die in Absatz 1 gedachte Schätzungsweise ist nicht anzuwenden, wenn der Bei— 
tragspflichtige nach dem Verbrauche zur Einkommensteuer veranlagt ist. In diesem Falle 
sowie in allen anderen Fällen, in denen nach der UÜberzeugung der Kommission auf 
Grund der Vorschriften in Absatz 1 zu einer zutreffenden Schätzung des der Ergänzungs- 
steuer unterliegenden gewerblichen Anlage= und Betriebskapitals nicht zu gelangen ist, 
hat die Kommission unter sorgfältiger Würdigung aller einschlagenden Umstände die 
Schätzung nach freiem Ermessen zu bewirken. Soweit erforderlich, hat sie Sachverständige 
um ihr Gutachten anzugehen. 
8 30. 
Fortsetzung. Einschätzung des dem Betriebe der Landwirtschaft auf fremden Grundstücken 
dienenden Anlage= und Betriebskapitals nach Normalsätzen. 
)Die in § 29 Absatz 1 vorgeschriebene Schätzung ist bei der Einschätzung des 
dem Betriebe der Landwirtschaft auf fremden Grundstücken dienenden Anlage= und Be- 
triebskapitals nicht anzuwenden. Werden von dem Beitragepflichtigen ausreichende 
Unterlagen für die spezielle Bewertung dieser Vermögensteile der Kommission nicht vor- 
geführt, so ist ihr Gesamtwert frei zu schätzen. Hierbei ist im Auge zu behalten, daß der 
Pächter nur dasjenige Inventar zu versteuern hat, welches ihm zu Eigentum gehört, 
nicht auch die miterpachteten Inventarstücke. Die von ihm verzinslich oder unverzinslich 
hinterlegte Kaution ist in jedem Falle seinem ergänzungssteuerpflichtigen Betriebskapital 
zuzurechnen. 
(2) Fehlr es an individuellen Anhaltepunkten für die Schätzung, so sind zur Ver- 
meidung allzugroßer Ungleichheit der Schätzungsergebnisse innerhalb desselben Steuer- 
bezirks diejenigen Höchst= und Mindestsätze des landwirtschaftlichen Anlage= und Betriebs- 
kapitals zum Anhalt zu nehmen, die nach § 4 (siehe auch §8§ 5 und 49 Ziffer 2 der 
Instruktion zum Einkommensteuergesetz) von den Bezirkskonferenzen auf den Hektar der 
bewirtschafteten Fläche festgesetzt werden. 
(3) Diese Höchst= und Mindestsätze sind so zu bemessen, daß der Wert des Bren- 
nereien und anderen Nebenbetrieben dienenden Anlage= und Betriebskapitals darin nicht 
inbegriffen ist. 
(4) Gehört das vom Pächter benutzte Inventar zum Teil dem Verpächter, so ist 
zunächst im Anhalt an die festgestellten Höchst= und Mindestsätze der Wert des gesamten 
dem Pachtbetriebe dienenden Anlage= und Betriebskapitals zu ermitteln, hierauf aber 
von dem gefundenen Werte der Wert der dem Verpächter gehörigen Inventarteile (des 
sogenannten Stamminventars) in Abzug zu bringen. 
(5ö) Im übrigen find bei der Benutzung der Höchst= und Mindestsätze des landwirt- 
schaftlichen Anlage= und Betriebskapitals die Anleitungen im vorletzten Absatze des § 49 
der Instruktion zum Einkommensteuergesetze zu befolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.