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(2) Die in Absatz 1 gedachte Schätzungsweise ist nicht anzuwenden, wenn der Bei—
tragspflichtige nach dem Verbrauche zur Einkommensteuer veranlagt ist. In diesem Falle
sowie in allen anderen Fällen, in denen nach der UÜberzeugung der Kommission auf
Grund der Vorschriften in Absatz 1 zu einer zutreffenden Schätzung des der Ergänzungs-
steuer unterliegenden gewerblichen Anlage= und Betriebskapitals nicht zu gelangen ist,
hat die Kommission unter sorgfältiger Würdigung aller einschlagenden Umstände die
Schätzung nach freiem Ermessen zu bewirken. Soweit erforderlich, hat sie Sachverständige
um ihr Gutachten anzugehen.
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Fortsetzung. Einschätzung des dem Betriebe der Landwirtschaft auf fremden Grundstücken
dienenden Anlage= und Betriebskapitals nach Normalsätzen.
)Die in § 29 Absatz 1 vorgeschriebene Schätzung ist bei der Einschätzung des
dem Betriebe der Landwirtschaft auf fremden Grundstücken dienenden Anlage= und Be-
triebskapitals nicht anzuwenden. Werden von dem Beitragepflichtigen ausreichende
Unterlagen für die spezielle Bewertung dieser Vermögensteile der Kommission nicht vor-
geführt, so ist ihr Gesamtwert frei zu schätzen. Hierbei ist im Auge zu behalten, daß der
Pächter nur dasjenige Inventar zu versteuern hat, welches ihm zu Eigentum gehört,
nicht auch die miterpachteten Inventarstücke. Die von ihm verzinslich oder unverzinslich
hinterlegte Kaution ist in jedem Falle seinem ergänzungssteuerpflichtigen Betriebskapital
zuzurechnen.
(2) Fehlr es an individuellen Anhaltepunkten für die Schätzung, so sind zur Ver-
meidung allzugroßer Ungleichheit der Schätzungsergebnisse innerhalb desselben Steuer-
bezirks diejenigen Höchst= und Mindestsätze des landwirtschaftlichen Anlage= und Betriebs-
kapitals zum Anhalt zu nehmen, die nach § 4 (siehe auch §8§ 5 und 49 Ziffer 2 der
Instruktion zum Einkommensteuergesetz) von den Bezirkskonferenzen auf den Hektar der
bewirtschafteten Fläche festgesetzt werden.
(3) Diese Höchst= und Mindestsätze sind so zu bemessen, daß der Wert des Bren-
nereien und anderen Nebenbetrieben dienenden Anlage= und Betriebskapitals darin nicht
inbegriffen ist.
(4) Gehört das vom Pächter benutzte Inventar zum Teil dem Verpächter, so ist
zunächst im Anhalt an die festgestellten Höchst= und Mindestsätze der Wert des gesamten
dem Pachtbetriebe dienenden Anlage= und Betriebskapitals zu ermitteln, hierauf aber
von dem gefundenen Werte der Wert der dem Verpächter gehörigen Inventarteile (des
sogenannten Stamminventars) in Abzug zu bringen.
(5ö) Im übrigen find bei der Benutzung der Höchst= und Mindestsätze des landwirt-
schaftlichen Anlage= und Betriebskapitals die Anleitungen im vorletzten Absatze des § 49
der Instruktion zum Einkommensteuergesetze zu befolgen.