Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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(68) Der Wert des Brennereien und anderen Nebenbetrieben dienenden Anlage= und 
Betriebskapitals ist stets besonders zu schätzen, und es ist auch hierbei darauf zu achten, 
daß dem Pächter nur die ihm selbst gehörigen Werte angerechnet werden. Sovweit er- 
forderlich, hat die Kommission Sachverständige zu hören. 
4. Bestimmungen über die Einschätzung des sonstigen Kapitalvermögens. 
§ 31. 
„Sonstiges Kapitalvermögen.“ 
(1) Zu dem „sonstigen Kapitalvermögen“ gehören alle Bestandteile des ergänzungs- 
steuerpflichtigen Vermögens, die weder dem Grundvermögen (§ 24), noch dem gewerb- 
lichen Anlage= und Betriebskapital (§ 26) zuzurechnen sind. Die hiernach hauptsächlich 
in Betracht kommenden Werte sind in § 17 Ziffer 3 unter a bis d des Gesetzes auf- 
geführt. 
(2) Im einzelnen ist bei der Feststellung des sonstigen Kapitalvermögens insbesondere 
folgendes zu beachten: 
1. Von den Forderungen des Beitragspflichtigen sind nur die Kapitalforderungen 
ergänzungssteuerpflichtig (siehe § 19). 
2. Von dem baren Gelde, den Banknoten und Kassenscheinen des Beitragspflichtigen 
bleiben die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Be- 
stände außer Ansatz (siehe § 19). 
3. Bei den in § 17 Ziffer 3 unter d des Gesetzes bezeichneten Rechten ist der 
Kapitalwert des ganzen Rechts (nicht die einzelne Nutzung oder Leistung) in 
Ansatz zu bringen (siehe § 19), und zwar nur unter der doppelten Voraussetzung, 
daß das Recht 
a) dem Beitragspflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines 
anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf mindestens 10 Jahre 
und außerdem 
b) entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögens- 
werten (z. B. Einzahlung eines Kapitals gegen Gewährung einer lebens- 
länglichen Rente) oder aus letztwilligen Verfügungen, Familienstiftungen re. 
zusteht. 
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Recht dem Beitragspflichtigen 
auf die Dauer von mindestens 10 Jahren zusteht, ist die Gesamtdauer des Rechts, 
nicht die zur Zeit der Einschätzung noch bestehende Dauer des Bezugs maßgebend. 
Wegen Mangels der unter b angegebenen Voraussetzung sind fortlaufende Renten 
oder Zuschüsse, die Kindern oder anderen Angehörigen ohne geldwerte Gegen-
	        
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