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(3) Die Summe der ermittelten Einzelwerte sämtlicher ergänzungssteuerpflichtiger
Bestandteile des „sonstigen Kapitalvermögens“ bildet den in Spalte 19 des Katasters
einzustellenden Betrag.
8 33.
Einschätzung des „sonstigen Kapitalvermögens“ beim Fehlen spezieller Unterlagen.
(1) Werden von dem Beitragspflichtigen ausreichende Unterlagen für die unmittel—
bare Bewertung des sonstigen Kapitalvermögens der Veranlagungskommission nicht vor-
geführt, so ist der Gesamtwert der hier in Betracht kommenden Vermögensteile auf
mittelbarem Wege festzustellen. Als Anhalt hierfür dient das bei der gleichzeitigen Ver—
anlagung des Beitragspflichtigen zur Einkommenstener ermittelte, unter § 17 Lit. b des
Einkommensteuergesetzes fallende Einkommen. Der Betrag dieses Einkommens ist in an-
gemessener Weise zu kapitalisieren. Hierbei ist in der Regel eine vierprozentige Ver-
zinsung anzunehmen. Ein anderer Kapitalisierungsfaktor als 25 wird daher nur dann
anzuwenden sein, wenn dies nach den der Kommission bekannten Umständen geboten
erscheint.
(2) Die in Absatz 1 gedachte Schätzungsweise ist nicht anzuwenden, wenn der Bei-
tragspflichtige nach dem Verbrauche zur Einkommensteuer veranlagt ist oder wenn und
soweit feststeht, daß die zu dem sonstigen Kapitalvermögen gehörigen Vermögensstücke
sämtlich oder zu einem wesentlichen Teile ertraglos sind oder doch in dem Zeitraum, der
für die Veranlagung zur Einkommensteuer maßgebend ist, keine Erträge geliefert haben.
In diesen und in allen sonstigen Fällen, in denen nach der Uberzeugung der Kommission
auf Grund der Vorschriften in Absatz 1 zu einer zutreffenden Schätzung der in Rede
stehenden Vermögensteile nicht zu gelangen ist, hat die Kommission unter sorgfältiger
Würdigung aller einschlagenden Umstände die Schätzung nach freiem Ermessen zu be-
wirken. Soweit erforderlich, hat sie Sachverständige um ihr Gutachten anzugehen.
Dresden, am 3. Februar 1903.
Finanzministerium.
Rüger.
Grunert.