Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Nr. 21. Verordnung, 
einige Abänderungen der zum Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 
erlassenen Ausführungsbestimmungen betreffend; 
vom 4. Februar 1903. 
Auf Grund von 8 82 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. 
S. 562 flg.) und von Artikel II des Gesetzes, die Abänderung des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend, vom 1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 257 flg.) 
wird hiermit verordnet: 
Artikel I. 
Die Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes 
vom 24. Juli 1900 betreffend, vom 25. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 589 
flg.) wird dahin abgeändert: 
1. § 13 erhält folgende Fassung: 
Die Hilfstafel unter A weist die Steuerklassen bis zu einem Einkommen von 
1000000 und die Steuersätze dafür nach. Bei höheren Einkommen steigen die 
Steuerklassen um je 2000./, und es beträgt für jede Steuerklasse der Steuersatz 5 vom 
Hundert derjenigen Summe, mit der die vorhergehende Klasse endigt. 
2. Zwischen § 27 und § 28 wird folgende Bestimmung eingeschaltet: 
§ 27à. 
Die außerhalb des Distrikts wohnhaften Auskunftspersonen und Sachverständigen 
erhalten, gleichviel ob sie im Einschätzungsverfahren oder im Rechtsmittelverfahren ver- 
nommen worden sind, Gebühren nach Maßgabe von §§ 2 bis 14 der Gebührenordnung 
für Zeugen und Sachverständige (R.-G.-Bl. 1898 S. 689 flg.). Die Gebühren werden 
nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn nicht das Verlangen binnen 
drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei der 
Bezirkssteuereinnahme angebracht wird. Die zu gewährenden Beträge werden durch die 
Bezirkssteuereinnahme festgesetzt. Gegen diese Festsetzung findet lediglich eine innerhalb 
drei Wochen, von der Eröffnung an gerechnet, bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringende 
Beschwerde an den Kreissteuerrat statt. 
3. Die Hauslisten (§ 35) sowie die als Beilagen der Hauslisten dienenden Einzel= Anl#a 
listen (§ 37) sind künftig nach den neuen Mustern unter Ca und Cb aufzustellen. 
Anlage 
Zu § 31 
Absatz 3 des 
Gesetzes. 
gen C 
und 0b.“ 
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