Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Artikel II. 
Die unter dem 26. Juli 1900 zum Einkommensteuergesetze er- 
lassene Instruktion (G.= u. V.-Bl. S. 781 flg.) wird dahin abgeändert: 
1. Zwischen § 21 und § 22 wird folgende Bestimmung eingeschaltet: 
8 21a. 
Anwendung des § 12 Absatz 3 des Gesetzes. 
Nach Feststellung des Jahreseinkommens in Spalte 11 des Katasters hat die 
Kommission zu prüfen, ob bei dem Beitragspflichtigen die Voraussetzungen von § 12 
Absatz 3 des Gesetzes zutreffen. Hiernach ist für jedes nicht besonders zu veranlagende 
Familienglied, welches zur Zeit der Einschätzung (8 16 Absatz 4 des Gesetzes) zwar 
das 6., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hatte, von dem steuerpflichtigen 
Einkommen des Familienhauptes, das es unterhält, sofern dieses Einkommen 3100.4 
nicht übersteigt, der Betrag von 50/ in Abzug zu bringen, mit der Maßgabe, daß beim 
Vorhandensein von drei oder mehr Familiengliedern dieser Art mindestens eine Er- 
mäßigung der Steuer um eine Klasse stattfindet. 
Diese Vorschrift läßt dem Ermessen keinen Spielraum; ihre Anwendung ist geboten, 
sobald die Voraussetzungen dazu vorliegen, dagegen ausgeschlossen, wenn dies in dem 
einen oder anderen Punkte nicht der Fall ist. Im einzelnen ist bei der Anwendung der 
Vorschrift zu beachten: 
1. Der Vergünstigung teilhaftig sind nur Familienhäupter, das heißt Vorstände 
selbständiger Familienhaushaltungen. In der Ehe kommt die Stellung des Familien- 
hauptes dem Manne zu, und zwar auch dann, wenn er erwerbslos ist. Leben Ehegatten 
voneinander dauernd getrennt, so kann auch die Ehefrau Vorstand eines selbständigen 
Familienhaushalts sein, z. B. wenn sich die Kinder sämtlich oder zum Teil bei der Frau 
befinden. Ebenso können unverheiratete Personen, insbesondere Witwer und Witwen 
die Stellung von Familienhäuptern im Sinne des Gesetzes besitzen. Mütter unehelicher 
Kinder, die keinen eigenen Hausstand haben, kommen dagegen als Familienhäupter nicht 
in Betracht. 
Auf Personen, die nur gemäß § 2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b oder Ziffer 3 
unter b des Gesetzes beitragspflichtig sind, findet § 12 Absatz 3 des Gesetzes keine 
Anwendung. 
2. Der Abzug findet nur statt, wenn das festgestellte Jahreseinkommen des 
Familienhauptes (Spalte 11) den Betrag von 3100 +nicht übersteigt, in keinem 
Falle bei höheren Einkommen. Als Jahreseinkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt 
bei Anwendung von § 15 Ziffer 6 des Gesetzes der Betrag des jährlichen Verbrauchs- 
aufwandes.
	        
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