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3. Der Abzug ist ferner nur zulässig wegen solcher Familienglieder, die
a) nicht besonders zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (8 3 des Gesetzes),
b) am 12. Oktober des dem Steuerjahr unmittelbar vorausgegangenen Jahres das 6.,
aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben,
c) von dem Familienhaupt unterhalten werden.
Als Familienglieder im Sinne des Gesetzes sind nur solche Angehörige der Haus-
haltung zu verstehen, die durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Haus-
haltungsvorstand verbunden oder von ihm an Kindesstatt oder als Pflegekinder angenommen
sind. Die Zugehörigkeit zur Haushaltung geht nicht schon dadurch verloren, daß das
Kind zum Zwecke seiner Erziehung oder Ausbildung außer dem Hause untergebracht ist.
Wegen eines Familiengliedes im Sinne des vorigen Absatzes darf ein Abzug nur
dann bewirkt werden, wenn bei ihm die oben unter a bis c bezeichneten Voraussetzungen
zusammentreffen.
Zu a) Zur Einkommensteuer besonders veranlagt ist das Familienglied nicht schon
dann, wenn es wegen eigenen Einkommens in das Kataster aufgenommen
worden ist, sondern nur, wenn es auch mit einem Steuersatze belegt ist.
Zu b) Familienglieder, die erst zwischen dem Tage der Hauslistenaufstellung und dem
Abschluß des Katasters das 6. Lebensjahr vollenden oder in diesem Zeitraum
sterben, bleiben bei Berechnung des Abzugs außer Betracht. Dagegen sind
Kinder, die erst zwischen dem Tage der Hauslistenaufstellung und dem Ab-
schluß des Katasters das 14. Lebensjahr vollenden oder erst in diesem Zeit-
raum die Eigenschaft von Familiengliedern des Beitragspflichtigen erlangen
(z. B. durch Annahme an Kindesstatt oder als Pflegekinder), beim Vorhanden-
sein der sonstigen Voraussetzungen mit zu berücksichtigen.
Zu c) Daß das Familienhaupt zum Unterhalte des Familiengliedes verpflichtet
sei, wird vom Gesetz nicht gefordert; es genügt, wenn das Familienglied
tatsächlich im wesentlichen von dem Familienhaupt unterhalten wird.
Die zuletzt erwähnte Voraussetzung liegt nicht vor, wenn dem Familienhaupt
die Kosten des Unterhalts des Familiengliedes ganz oder zum größten Teile
von dritter Seite gewährt oder erstattet werden und diese Beträge nach den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dem steuerpflichtigen Einkommen
des Familienhauptes nicht zuzurechnen sind.
4. Für jedes hiernach zu berücksichtigende Familienglied wird ein Abzug von 50.4
vom Einkommen des Familienhauptes bewirkt. Beim Vorhandensein von drei oder mehr
solchen Familiengliedern aber tritt mindestens eine Ermäßigung der Steuer um eine
Klasse ein. Die zuletzt erwähnte Vorschrift ist von praktischer Bedeutung nur für die
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