Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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3. Der Abzug ist ferner nur zulässig wegen solcher Familienglieder, die 
a) nicht besonders zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (8 3 des Gesetzes), 
b) am 12. Oktober des dem Steuerjahr unmittelbar vorausgegangenen Jahres das 6., 
aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, 
c) von dem Familienhaupt unterhalten werden. 
Als Familienglieder im Sinne des Gesetzes sind nur solche Angehörige der Haus- 
haltung zu verstehen, die durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Haus- 
haltungsvorstand verbunden oder von ihm an Kindesstatt oder als Pflegekinder angenommen 
sind. Die Zugehörigkeit zur Haushaltung geht nicht schon dadurch verloren, daß das 
Kind zum Zwecke seiner Erziehung oder Ausbildung außer dem Hause untergebracht ist. 
Wegen eines Familiengliedes im Sinne des vorigen Absatzes darf ein Abzug nur 
dann bewirkt werden, wenn bei ihm die oben unter a bis c bezeichneten Voraussetzungen 
zusammentreffen. 
Zu a) Zur Einkommensteuer besonders veranlagt ist das Familienglied nicht schon 
dann, wenn es wegen eigenen Einkommens in das Kataster aufgenommen 
worden ist, sondern nur, wenn es auch mit einem Steuersatze belegt ist. 
Zu b) Familienglieder, die erst zwischen dem Tage der Hauslistenaufstellung und dem 
Abschluß des Katasters das 6. Lebensjahr vollenden oder in diesem Zeitraum 
sterben, bleiben bei Berechnung des Abzugs außer Betracht. Dagegen sind 
Kinder, die erst zwischen dem Tage der Hauslistenaufstellung und dem Ab- 
schluß des Katasters das 14. Lebensjahr vollenden oder erst in diesem Zeit- 
raum die Eigenschaft von Familiengliedern des Beitragspflichtigen erlangen 
(z. B. durch Annahme an Kindesstatt oder als Pflegekinder), beim Vorhanden- 
sein der sonstigen Voraussetzungen mit zu berücksichtigen. 
Zu c) Daß das Familienhaupt zum Unterhalte des Familiengliedes verpflichtet 
sei, wird vom Gesetz nicht gefordert; es genügt, wenn das Familienglied 
tatsächlich im wesentlichen von dem Familienhaupt unterhalten wird. 
Die zuletzt erwähnte Voraussetzung liegt nicht vor, wenn dem Familienhaupt 
die Kosten des Unterhalts des Familiengliedes ganz oder zum größten Teile 
von dritter Seite gewährt oder erstattet werden und diese Beträge nach den 
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dem steuerpflichtigen Einkommen 
des Familienhauptes nicht zuzurechnen sind. 
4. Für jedes hiernach zu berücksichtigende Familienglied wird ein Abzug von 50.4 
vom Einkommen des Familienhauptes bewirkt. Beim Vorhandensein von drei oder mehr 
solchen Familiengliedern aber tritt mindestens eine Ermäßigung der Steuer um eine 
Klasse ein. Die zuletzt erwähnte Vorschrift ist von praktischer Bedeutung nur für die 
1803. 48
	        
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