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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1903.
Ju#halt: Nr. 22. Verordnung, das Landesbospital in Hubertusburg betr. S. 375.
Nr. 22. Verordnung,
das Landeshospital in Hubertusburg betreffend;
vom 2. März 1903.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung des § 2 Absatz 3 der Ver-
ordnung, die Landes-Heil= und Pfleganstalten für Geisteskranke, das Landeskrankenhaus
und das Landeshospital betreffend, vom 1. März 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 37) soweit er
sich auf das Landeshospital bezieht, hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. An die Stelle des durch Verordnung vom 31. Juli 1893 eingeführten Re—
gulativs für die Unterbringung in das Landeshospital zu Hubertusburg tritt das dieser
Verordnung angefügte neue Regulativ.
#62. Vom Inkrafttreten des neuen Regulativs an ist für die Aufnahmeanträge nur 5
noch das abgeänderte Formular zu verwenden.
83. Durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung mit dem dazu ge-
hörigen Regulative und durch die neue Hausordnung für das Landeshospital erledigt sich
die bisherige Hospitalordnung vom 27. Juni 1829.
6 4. Gegen die Entschließungen der Anstaltsdirektion steht den Beteiligten die Be-
schwerde an das Ministerium des Innern zu. (Zu vergleichen Verordnung vom 1. März
1902 §7 — G.= u. V.-Bl. S. 37 —.)
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Ansgegeten zu Dresden den 9. März 1903. 51