Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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85. Die gegenwärtige Verordnung nebst dem Regulative tritt 
am 1. April 1903 
in Kraft. 
Dresden, den 2. März 1903. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. dißß 
riBner. 
Regulativ 
für die 
Unterbringung in das Landeshospital zu Hubertusburg. 
Allgemeines. 
1. 
Entstehung. 
Das Landeshospital zu Hubertusburg ist eine unter Verwaltung des Staates stehende 
Stiftung, die seit dem Jahre 1840 in erweitertem Umfange die Stelle der bis dahin in 
Dresden und Döbeln auf Grund landesherrlicher Stiftungen bestandenen Hospitäler 
St. Jacob und St. Georg vertritt. 
Das Landeshospital wird zur Zeit von der Direktion der Landes-Heil= und Pfleg- 
anstalt für Geisteskranke in Hubertusburg mitverwaltet. 
§2. 
Bestimmung. Abteilungen. 
Das Landeshospital umfaßt zwei Abteilungen, die räumlich gesondert sind und sich 
auch in der Art der Verpflegung und in der Höhe des Verpflegsgeldes unterscheiden. 
Zur Aufnahme in beide Abteilungen ist in der Regel ein Alter von mindestens 
50 Jahren erforderlich. Doch kann von diesem Erfordernisse — namentlich bei Auf- 
nahme in die zweite Abteilung — abgesehen werden, wenn sonst dringende Gründe für 
die Aufnahme vorliegen. «
	        
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