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Die erste Abteilung ist insbesondere bestimmt
für alte oder gebrechliche, der Versorgung bedürftige und würdige Personen
beiderlei Geschlechts,
die zweite Abteilung insbesondere
für solche unbescholtene, hilfsbedürftige Personen, die ohne ihr Verschulden körper-
lich gebrechlich und infolgedessen erwerbsunfähig sind und deren Versorgung im
Landeshospitale mit Rücksicht auf ihre eigene Armut und gleichzeitige Mittellosig-
keit ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen besonders dringlich erscheint.
Ein stiftungsmäßiges Vorzugsrecht hinsichtlich der Aufnahme besteht für Personen
„aus dem Zellaischen Eigentume"“, das heißt im Kammergute Zella bei Nossen nebst dem
Vorwerke Kummershain und dem Klostergarten wohnhafte oder aufhältliche Personen,
dergestalt, daß, solange nicht vier Stellen des Hospitals mit Personen dieser Art besetzt
sind, solche Bewerber vor anderen berücksichtigt werden müssen.
83.
Pfründen und Zahlstellen.
1. Pfründen sind die Stellen, deren Aufwand, soweit er durch das Verpflegsgeld
nicht gedeckt wird, aus dem Hospitalvermögen bestritten wird, und die in der Regel auf
Lebenszeit vergeben werden (siehe aber 8 32).
Die Zahl der Pfründen, die stiftungsgemäß mindestens auf 100 gebracht werden
soll und in der Verordnung vom 1. Mai 1840 (G.= u. V.-Bl. S. 66) „vorerst“ auf 60
bestimmt worden ist (zu vergleichen auch die Beilage C § 1 der Bekanntmachung vom
26. September 1855, G.= u. V.-Bl. S. 600), wird jeweilig nach dem Stande des
Hospitalvermögens von dem Ministerium des Innern festgesetzt.
2. Zahlstellen sind solche Stellen, die über die Zahl der Pfründen hinaus, soweit
es der Raum gestattet, besetzt werden, wenn der Hospitalkasse mindestens der volle Ersatz
der Selbstkosten gewährt wird.
84.
Ausschließungsgründe.
Ausgeschlossen von der Aufnahme sind solche Personen, welche
1. nicht im Königreiche Sachsen staatsangehörig,
2. mit sehr entstellenden oder Abscheu erregenden Krankheiten behaftet,
3. dem Trunke ergeben,
4. geisteskrank oder epileptisch,
5. verheiratet sind, außer wenn sie nachweisen, daß der nicht mitaufzunehmende
andere Ehegatte mit der Aufnahme ausdrücklich einverstanden und nicht im-
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