Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Die erste Abteilung ist insbesondere bestimmt 
für alte oder gebrechliche, der Versorgung bedürftige und würdige Personen 
beiderlei Geschlechts, 
die zweite Abteilung insbesondere 
für solche unbescholtene, hilfsbedürftige Personen, die ohne ihr Verschulden körper- 
lich gebrechlich und infolgedessen erwerbsunfähig sind und deren Versorgung im 
Landeshospitale mit Rücksicht auf ihre eigene Armut und gleichzeitige Mittellosig- 
keit ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen besonders dringlich erscheint. 
Ein stiftungsmäßiges Vorzugsrecht hinsichtlich der Aufnahme besteht für Personen 
„aus dem Zellaischen Eigentume"“, das heißt im Kammergute Zella bei Nossen nebst dem 
Vorwerke Kummershain und dem Klostergarten wohnhafte oder aufhältliche Personen, 
dergestalt, daß, solange nicht vier Stellen des Hospitals mit Personen dieser Art besetzt 
sind, solche Bewerber vor anderen berücksichtigt werden müssen. 
83. 
Pfründen und Zahlstellen. 
1. Pfründen sind die Stellen, deren Aufwand, soweit er durch das Verpflegsgeld 
nicht gedeckt wird, aus dem Hospitalvermögen bestritten wird, und die in der Regel auf 
Lebenszeit vergeben werden (siehe aber 8 32). 
Die Zahl der Pfründen, die stiftungsgemäß mindestens auf 100 gebracht werden 
soll und in der Verordnung vom 1. Mai 1840 (G.= u. V.-Bl. S. 66) „vorerst“ auf 60 
bestimmt worden ist (zu vergleichen auch die Beilage C § 1 der Bekanntmachung vom 
26. September 1855, G.= u. V.-Bl. S. 600), wird jeweilig nach dem Stande des 
Hospitalvermögens von dem Ministerium des Innern festgesetzt. 
2. Zahlstellen sind solche Stellen, die über die Zahl der Pfründen hinaus, soweit 
es der Raum gestattet, besetzt werden, wenn der Hospitalkasse mindestens der volle Ersatz 
der Selbstkosten gewährt wird. 
84. 
Ausschließungsgründe. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme sind solche Personen, welche 
1. nicht im Königreiche Sachsen staatsangehörig, 
2. mit sehr entstellenden oder Abscheu erregenden Krankheiten behaftet, 
3. dem Trunke ergeben, 
4. geisteskrank oder epileptisch, 
5. verheiratet sind, außer wenn sie nachweisen, daß der nicht mitaufzunehmende 
andere Ehegatte mit der Aufnahme ausdrücklich einverstanden und nicht im- 
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