Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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1. Arztliches Gutachten. 
Dieses muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden be- 
ruhen und von einem in Deutschland approbierten Arzte ausgestellt sein. 
2. Zustimmung des Aufzunehmenden oder seines gesetz- 
lichen Vertreters. 
3. Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus ihr muß hervorgehen, daß die Zahlung des Verpflegsgeldes, und zwar nach 
dem jeweilig festgestellten Satze, sowie der sonstigen Kosten, dafern sie nicht aus den 
eigenen Mitteln des Aufzunehmenden mit genügender Sicherheit erfolgen kann, entweder 
von einer Person, die im Königreich Sachsen wohnt oder ihren Sitz hat, und deren 
Zahlungsfähigkeit bekannt oder behördlich bescheinigt sein muß, oder von einem Armen- 
verbande des Königreichs Sachsen übernommen wird. (Vergleiche auch § 21.) 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits- 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme 
erfolgen soll. · 
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars 2) abzugeben. 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel 
beizudrücken. 
4. Bescheinigung der zuständigen Kreishauptmannschaft, 
daß der Aufzunehmende die Staatsangehörigkeit im König- 
reich Sachsern besitzt. 
5. Bescheinigung des Unterstützungswohnsitzes oder der 
Landarmeneigenschaft. 
Bringt ein Armenverband unter, so ist nachzuweisen, wo der Aufzunehmende seinen 
Unterstützungswohnsitz hat, oder daß er landarm ist. 
Läßt sich dieser Nachweis nicht rechtzeitig beschaffen, so ist eine dementsprechende Er- 
klärung beizufügen und das Ergebnis der Erörterungen der Anstalt unaufgefordert mit- 
zuteilen. (Siehe auch § 31.) 
6. Taufzeugnis. 
7. Behördliches Zeugnis darüber, daß der Aufzunehmende durch 
unbescholtenen Lebenswandel der Aufnahme würdig ist. 
8. Streng wahrheitsgemäße Auskunft über die persönlichen, 
Familien= und Vermögensverhältnisse des Aufzunehmenden. 
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2) Wegen des Bezuges gilt das in der Anmerkung 1 Bemerkte.
	        
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