Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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nebst 2 Paar Überzügen und 2 Bettüchern, in die Anstalt mitzubringen, oder anstatt 
der mitzubringenden Betten eine Geldvergütung von 704 zu bezahlen. 
18. 
Zustand des Aufzunehmenden und der Ausstattungsgegenstände. 
Der Aufzunehmende und die Ausstattungsgegenstände müssen in reinlichem und 
ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm 
für die Reinigung eines unsauber Ankommenden oder der Ausstattungsgegenstände bis 
auf weiteres jedesmal eine Gebühr von 2., für die Entfernung von Ungeziefer eine 
weitere Gebühr von 34 berechnet, die zur Pflegerkasse fließen. 
819. 
Lieferscheine. 
Über mitgebrachte Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mitzubringen, wo— 
von der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangsbescheinigung 
zurückgegeben wird. 
Wird der Lieferschein nicht oder nur in einer Ausfertigung beigebracht, so ist das 
Fehlende bei der Anstalt zu ergänzen. Die dadurch erwachsenden Schreibkosten werden 
dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten berechnet, und zwar für jede fehlende 
Ausfertigung 50 4. 
8 20. 
Aufnahmeverhandlung. 
Jeder Aufzunehmende ist ausdrücklich auf die allgemeinen und besonderen Be— 
dingungen der Aufnahme (§ 12 und § 13), insbesondere auf die Gründe, die zur Ent- 
lassung berechtigen, hinzuweisen. 
Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Aufwand. Berechnungsgeld. 
§ 21. 
Zahlungspflicht. 
Die Zahlung des Verpflegsaufwandes liegt, soweit er nicht aus den eigenen Mitteln 
des Aufgenommenen gedeckt wird, demjenigen ob, welcher geseblich oder vertragsmäßig 
zu dessen Unterhalt verpflichtet ist (hahlungspflichtiger). 
1803. 52
	        
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