— 385 —4
8 24.
Bauschzahlung.
Anstatt des jährlichen Verpflegsgeldes kann eine angemessene einmalige Bausch—
summe entrichtet werden. Diese wird vom Ministerium des Innern unter Berücksich-
tigung des Alters und der sonstigen Verhältnisse in jedem einzelnen Falle festgestellt.
Ausnahmsweise kann, wenn die zur Zahlung der festgestellten Bauschsumme bereiten
Mittel nicht ausreichen, die Aufnahme auch dergestalt genehmigt werden, daß neben der
Einkaufssumme noch ein ermäßigter jährlicher Verpflegsbeitrag zu entrichten ist. Bezüg-
lich der letzteren gilt alsdann das in den §§ 25 bis 27 Bestimmte.
§ 25.
Ermäßigung von Verpflegssätzen.
1. Eine Ermäßigung der Verpflegssätze kann nur vom Ministerium des Innern
und nur dann bewilligt werden, wenn die Mittel des Hospitals es zulassen. Die Er-
mäßigung kann jeder Zeit von dem Ministerium des Innern wieder aufgehoben werden.
Von diesem Widerrufsrecht wird insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (§ 21) wesentlich bessern, z. B.
wenn der Aufgenommene eine Rente zuerkannt erhält oder wenn ihm oder dem sonstigen
Zahlungspflichtigen Vermögen zufällt. In diesen Fällen ist die Rente oder das Vermögen
zur Deckung des regulativmäßigen Satzes heranzuziehen. Ist einem Armenverbande Er-
mäßigung gewährt, so kann er aus diesen Beträgen erst nach dem Hospitale Befriedigung
verlangen.
2. Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden sind unter Beifügung
der Armenkassenrechnungen der letzten drei Jahre und unter Angabe des Verhältnisses
der Gemeinde= zu den Staatssteuern an die Kreishauptmannschaft einzuberichten. Diese
hat das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vorzutragen.
3. Ermäßigungsgesuche von anderer Seite sind unter Darlegung der
einschlagenden Verhältnisse bei der Anstaltsdirektion anzubringen. Diese hat das Gesuch,
soweit noch nötig, zu erörtern und es mit den Akten dem Ministerium gutachtlich vor-
zulegen.
4. Wird eine Ermäßigung ausdrücklich bewilligt oder stillschweigend dadurch gewährt,
daß von einer Erhöhung, die an sich einzutreten hätte, aus irgend welchem Grunde ab-
gesehen wird, so gilt der weniger gezahlte Betrag nicht für erlassen, sondern nur für
gestundet.
Die Stundung der Nachforderung endet nicht eher, als bis die Tatsachen, auf Grund
deren das Nachforderungsrecht geltend gemacht wird, zur Kenntnis des Ministeriums des
52