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8 43.
Erbanspruch.
Das Landeshospital hat an dem gesamten Nachlasse eines im Hospitale verstorbenen
Hospitaliten (Mann oder Frau, Pfründner oder Zahlstellner) ein Erbrecht, außer wenn
ein Ehegatte oder Kinder des Hospitaliten zur Erbschaft berufen find und fie annehmen.
(Vergleiche § 45 des Sächsischen Ausführungsgesetzes vom 18. Juni 1898 — G.= u.
V.-Bl. S. 191 5) — verbunden mit Artikel 139 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche vom 18. August 1896 — R.-G.-Bl. S. 6047) —.)
Darüber, ob ein Erbanspruch geltend gemacht werden soll, ist im einzelnen Falle die
Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen.
8 44.
Abrechnung.
Über das Verpflegsgeld, die Begräbniskosten und den sonstigen besonderen Aufwand
für den Verstorbenen ist alsbald nach dem Tode abzurechnen. Hierbei ist nach § 27 zu
verfahren.
Hinterlassene Sachen, die für das Landeshospital nicht in Anspruch zu nehmen sind,
werden den gehörig legitimierten Eigentümern ausgehändigt oder auf ihre Kosten über-
sendet. Sind die Eigentümer nicht bekannt oder nicht zu erlangen oder nicht gehörig
tümlich zu, sowie denn auch die ihretwegen aus der Kasse vorgeschossenen und aufgewendeten Kosten,
soweit solche aus diesen Sachen nicht wieder zu erlangen, von ihrer übrigen Verlassenschaft ersetzt
werden sollen; hiernächst wird dasjenige, was in dem Mandate vom 31. Jannar 1829 § 125
wegen der Succession der Landesversorgungs= und Heilanstalten in den übrigen Nachlaß der daselbst
Aufgenommenen verordnet ist, hiermit auf die Ortsarmen-, Kranken= und Waisenhäuser in An-
sehung derjenigen Individuen, welche darin unentgeltlich aufgenommen werden müssen, übertragen:
nicht minder bewendet es noch ferner bei demjenigen, was etwa sonst in Ortsstatuten über die An-
sprüche der Armenkassen an den Nachlaß der von ihnen versorgten oder unterstützten Armen fest-
gesetzt sein sollte.
5) Dieser lautet:
Hat, abgesehen von den Fällen der §§ 42, 43, eine juristische Person gegenüber Personen, die
in einer ihr gehörenden Versorgungs= oder Heilanstalt verstorben sind, auf Grund der von der zu-
ständigen staatlichen Behörde aufgestellten oder bestätigten Satzung ein gesetzliches Erbrecht, so kann
das Erbrecht nur geltend gemacht werden, wenn der Erblasser oder dessen Vertreter vor der Auf-
nahme gerichtlich zu Protokoll anerkannt hat, daß er von dem Erbrechte Kenntnis habe.
7) Dieser lautet:
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen dem Fiskus oder einer
anderen juristischen Person in Ansehung des Nachlasses einer verpflegten oder unterstützten Person
ein Erbrecht, ein Pflichtteilsanspruch oder ein Recht auf bestimmte Sachen zusteht.