Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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8  43.
Erbanspruch.

Das  Landeshospital  hat  an  dem  gesamten  Nachlasse  eines  im  Hospitale  verstorbenen
Hospitaliten  (Mann  oder  Frau,  Pfründner  oder  Zahlstellner)  ein  Erbrecht,  außer  wenn
ein  Ehegatte  oder  Kinder  des  Hospitaliten  zur  Erbschaft  berufen  find  und  fie  annehmen.
(Vergleiche  §  45  des  Sächsischen  Ausführungsgesetzes  vom  18.  Juni  1898  —  G.=  u.
V.-Bl.  S.  191  5)  —  verbunden  mit  Artikel  139  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  vom  18.  August  1896  —  R.-G.-Bl.  S.  6047)  —.)

Darüber,  ob  ein  Erbanspruch  geltend  gemacht  werden  soll,  ist  im  einzelnen  Falle  die
Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  einzuholen.

8  44.
Abrechnung.

Über  das  Verpflegsgeld,  die  Begräbniskosten  und  den  sonstigen  besonderen  Aufwand
für  den  Verstorbenen  ist  alsbald  nach  dem  Tode  abzurechnen.  Hierbei  ist  nach  §  27  zu
verfahren.

Hinterlassene  Sachen,  die  für  das  Landeshospital  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen  sind,
werden  den  gehörig  legitimierten  Eigentümern  ausgehändigt  oder  auf  ihre  Kosten  übersendet.
  Sind  die  Eigentümer  nicht  bekannt  oder  nicht  zu  erlangen  oder  nicht  gehörig

tümlich  zu,  sowie  denn  auch  die  ihretwegen  aus  der  Kasse  vorgeschossenen  und  aufgewendeten  Kosten,
soweit  solche  aus  diesen  Sachen  nicht  wieder  zu  erlangen,  von  ihrer  übrigen  Verlassenschaft  ersetzt
werden  sollen;  hiernächst  wird  dasjenige,  was  in  dem  Mandate  vom  31.  Jannar  1829  §  125
wegen  der  Succession  der  Landesversorgungs=  und  Heilanstalten  in  den  übrigen  Nachlaß  der  daselbst
Aufgenommenen  verordnet  ist,  hiermit  auf  die  Ortsarmen-,  Kranken=  und  Waisenhäuser  in  Ansehung
  derjenigen  Individuen,  welche  darin  unentgeltlich  aufgenommen  werden  müssen,  übertragen:
nicht  minder  bewendet  es  noch  ferner  bei  demjenigen,  was  etwa  sonst  in  Ortsstatuten  über  die  Ansprüche
  der  Armenkassen  an  den  Nachlaß  der  von  ihnen  versorgten  oder  unterstützten  Armen  festgesetzt
  sein  sollte.

5)  Dieser  lautet:

Hat,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§  42,  43,  eine  juristische  Person  gegenüber  Personen,  die
in  einer  ihr  gehörenden  Versorgungs=  oder  Heilanstalt  verstorben  sind,  auf  Grund  der  von  der  zuständigen
  staatlichen  Behörde  aufgestellten  oder  bestätigten  Satzung  ein  gesetzliches  Erbrecht,  so  kann
das  Erbrecht  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Erblasser  oder  dessen  Vertreter  vor  der  Aufnahme
  gerichtlich  zu  Protokoll  anerkannt  hat,  daß  er  von  dem  Erbrechte  Kenntnis  habe.

7)  Dieser  lautet:

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  dem  Fiskus  oder  einer
anderen  juristischen  Person  in  Ansehung  des  Nachlasses  einer  verpflegten  oder  unterstützten  Person
ein  Erbrecht,  ein  Pflichtteilsanspruch  oder  ein  Recht  auf  bestimmte  Sachen  zusteht.