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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1903.
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Inhalt: Nr. 23. Bekanntmachung, die Erwerbung des Titels „Diplom-Ingenieur“ an der Bergakademic zu
Freiberg betr. S. 395. — Nr. 24. Bekanntmachung, Veränderungen hinsichtlich einzelner Medizinal-
bezirke betr. S. 396. — Nr. 25. Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxc
auf Nachbarpostorte betr. S. 396. — Nr. 26. Gebührenordnung in Adelsangelegenheiten. S. 400. —
Nr. 27. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für ein Wassergewinnungs= und Wasserleitungs-
unternehmen der Stadtgemeinde Chemnitz betr. S. 402.
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Nr. 23. Bekanntmachung,
die Erwerbung des Titels „Diplom-Ingenienr“ an der Bergakademie
zu Freiberg betreffend;
vom 27. Februar 1903.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch verordnet, daß diejenigen, welche an
der Bergakademie zu Freiberg eine der vorgeschriebenen Diplomprüfungen vollständig
bestanden haben, berechtigt sind, den Titel eines diplomierten Bergingenieurs, Hütten—
ingenieurs, Eisenhütteningeneurs oder Markscheiders („Diplom-Ingenieurs“) zu
führen.
Wer noch sonst im Königreiche Sachsen zur Führung dieser bergakademischen Titel
berechtigt sein soll, wird durch die unterzeichneten Ministerien bestimmt.
Dresden, den 27. Februar 1903.
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts
und der Finanzen.
v. Seydewitz. Dr. Rüger.
Kotte.
Ausgegeben zu Dresden den 27. März 1903. 54