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A. bei der erstmaligen Verlautbarung
a) einer untitulierten oder mit einem anderen Titel als die
nachgenannten versehenen adeligen Famillie 20%4,
b) einer freiherrlichen Famillie .. ... 30--5,
c)einergräflichenFamslie. .. 50%.
d) einer fürstlichen Famillite . 100.
B. bei jeder weiteren Eintragung für dieselbe Familie i im Falle
——D(D;“(Z,Q ... 8.-«,
unterb.. .. . .... 5.
untre er Z .. 10.,
unterce . 20.J!.
7. für sonftige Verfügungen, welche auf Antrag i im Privatinteresse eines
Beteiligten getroffen weren 586—30..
Hierzu wird noch folgendes bemerkt:
I. Neben den obigen Bauschsummen werden besondere Verläge an Schreiblöhnen,
Porto u. dergl. nicht berechnet. Nur die Auslagen für Anfertigung oder Nach-
bildung von Wappenbildern werden den Beteiligten in Ansatz gebracht.
II. Die bisher auf Grund der Allerhöchsten Resolution vom 26. August 1809 bei
Standeserhöhungen zu erhebenden Taxen und Gebühren kommen in Wegfall.
An ihre Stelle treten die oben unter Ziffer 6 festgesetzten Gebühren.
III. Neben den Gebühren ist vorkommenden Falles der im Tarife zu dem Gesetze über
den Urkundenstempel in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1898
(G.= u. V.-Bl. S. 153 flg.) vorgeschriebene Stempel zu entrichten. Urkunden,
durch welche die Anerkennung ausländischen Adels auf Grund von § 7 Absatz 2
des Gesetzes ausgesprochen wird, unterliegen der Stempelpflicht nach Ziffer 2 8
des Tarifs nicht.
IV. Die Erhebung der Gebühren kann bei Zusendung der Ausfertigungen durch Post-
nachnahme erfolgen.
V. Das Ministerium des Innern kann in geeigneten Fällen die Gebühren auf An-
suchen und soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, von Amts
wegen herabsetzen oder ganz erlassen.
Dresden, den 12. März 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. Sescr
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