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Gesetz- und Verordnunggsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1903.
Inhalt: Nr. 28. Bekanntmachung, Anderungen und Zusätze zur Nachweisung der Regelung der Gerichts-
barkeit über die Stäbe der Kommandobehörden r2c. betr. S. 403. — Nr. 29. Bekanntmachung, den
zwischen dem Königreiche Sachsen und der Österreichisch = Ungarischen Monarchie zur Vermeidung von Doppel-
bestenerungen unter dem 21. Januar 1903 abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 404. — Berichtigung.
S. 408.
Nr. 28. Bekanntmachung,
betreffend einige Anderungen und Zusätze zu der mit Bekanntmachung vom
15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichts-
barkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, der Truppenteile und
Militärbehörden der Armee:;
vom 23. März 1903.
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OIn der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung
(G.= u. V.-Bl. S. 905 flg.) ist
1. zu setzen unter A: Laufende Nr. 40 und 41 in der zweiten, dritten und sechsten
Spalte anstatt Zittau und beziehentlich Bautzen „Meißen
und beziehentlich Großenhain“,
Laufende Nr. 48 in der dritten Spalte anstatt Dresden
„Bautzen“ und in der sechsten Spalte anstatt Schützen-
Regiments Nr. 108 „Infanterie-Regiments Nr. 103“,
Laufende Nr. 49 in der dritten Spalte „Dresden“ und in
der sechsten Spalte „Schützen-Regiments Nr. 108“,
Laufende Nr. 68 und 69 in der dritten und sechsten Spalte
anstatt Meißen und beziehentlich Großenhain „Zittau
und beziehentlich Bautzen“;
Ausgegeben zu Dresden den 4. April 1903. 55