Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

– 404 — 
2. nachzutragen: 
unter A. 
  
  
Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit 
Truppenteil 2c. Standort. Erster Zaweiter Erster Zauweiter Vemerkungen. 
Instanz. Instanz. Instanz. Instanz. 
l 
Lide. Nr. 
  
Gericht der Gericht des Vericht des Gericht der 
  
  
  
  
  
  
  
761 Genesungsheim. Glasewalds23. Div. XII. A.-K.]nf.-Regts. 23. Div. 
Ruhe Nr. 177 
i 
unter B. 
6Gl| Genesungsheim. Grünbach,0. Div. XIX. A.-K.]Inf. -Regts. 40. Diov. 
Nr. 133 
  
  
  
  
  
  
Dresden, den 23. März 1903. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Förster. 
Nr. 29. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreiche Sachsen und der Osterreichisch Ungarischen 
Monarchic zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen unter dem 21. Jannar 
1903 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; 
vom 28. März 1903. 
  
  
Nochdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich und Königlich Osterreichisch- 
Ungarischen Regierung zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, welche sich aus der 
Anwendung der für das Königreich Sachsen beziehungsweise der für die im Reichsrate 
vertretenen Königreiche und Länder geltenden Steuergesetze ergeben könnten, unter dem 
21. Januar 1903 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter
	        
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