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beiderseitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen
Kenntnis gebracht. 2
Dresden, den 28. März 1903.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen.
v. Metzsch. Dr. Rüger.
Seine Mojestät der König von Sachsen und Seine Majestät der Kaiser von Osterreich,
König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn, geleitet von dem Wunsche,
Doppelbesteuerungen zu beseitigen, welche sich aus der Anwendung der für das Königreich
Sachsen beziehungsweise der für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
geltenden Steuergesetze ergeben könnten, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden
Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Ministerialdirektor im Finanzministerium, Geheimen Rat
Dr. Otto Schroeder und Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrat im Finanz-
ministerium Ernst Just
Naumann.
und
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen 2c. und
Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchst Ihren Sektions-Chef im Finanzministerium Dr. Robert Meyer
und Allerhöchst Ihren Sektionsrat im Finanzministerium Dr. Richard Reisch,
von welchen nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten
unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen
worden ist:
Artikel 1.
Sächsische beziehungsweise österreichische Staatsangehörige werden, vorbehaltlich der
Bestimmungen in Artikel 2 bis einschließlich 4, nur in demjenigen der vertragschließenden